Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PiR Nr. 6 vom Seite 191

Bedeutung des BREXIT für die Bilanzierung von Ertragsteuern

WP Dr. Jens Freiberg

I. Einführung

Seit dem besteht (Teil-)Gewissheit: Großbritannien hat einen Antrag nach Art. 50 des EU-Vertrags (EUV), der erst in 2009 durch den Lissabonvertrag eingeführt wurde, auf Austritt aus der Europäischen Union gestellt (BREXIT). Mit der formalen Bekanntmachung der Absicht beginnt das Verfahren für den Austritt, für welches eine Verhandlungsperiode von zwei Jahren (sunset clause) vorgesehen ist (Art. 50 Abs. 3 EUV). Großbritannien verlässt die EU erwartungsgemäß zum , wenn nicht

  • bereits vorher eine Einigung hinsichtlich der Bedingung des Austritts erzielt wird oder

  • der Verhandlungszeitraum nach einstimmiger Entscheidung des Europäischen Rats mit Großbritannien ausgedehnt wird.

Die (Absichts-)Erklärung unterliegt keinen materiell-rechtlichen Schranken, insbesondere bedarf es keiner Rechtfertigung durch den austrittswilligen Mitgliedstaat. Zur Sicherstellung eines geordneten Austritts bestehen lediglich verfahrensrechtliche Vorgaben. Nach Eingang der Erklärung legt der Europäische Rat Leitlinien fest (Art. 50 Abs. 2 EUV i. V. mit Art. 218 Abs. 3 EUV), anhand derer das notwendige Austrittsübereinkommen auszuhandeln ist. Einigungsbedarf besteht hinsichtlich der Entflechtung der bestehenden Beziehungen u...

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

PiR - Internationale Rechnungslegung