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Neuregelung der Reinvestitionsrücklage nach dem StÄndG 2015
Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. des § 6b EStG
Nach § 6b EStG wird dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben, stille Reserven, die bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter begünstigter Anlagegüter aufgedeckt werden, bei der Anschaffung oder Herstellung neuer Reinvestitionsgüter des Anlagevermögens zu übertragen. Die Vorschrift des § 6b EStG wurde durch das am in Kraft getretene StÄndG 2015 erweitert: Als Reaktion auf eine kürzlich ergangene EuGH-Rechtsprechung fügte der Gesetzgeber den neuen § 6b Abs. 2a EStG ein. Der nachfolgende Beitrag stellt daher zunächst die allgemeinen Grundsätze bei der Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. des § 6b EStG dar. Hieran anschließend wird der neue § 6b Abs. 2a EStG näher erläutert.
I. Sinn und Zweck des § 6b EStG
Entschließt sich ein Unternehmer dazu, z. B. nicht mehr benötigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu veräußern, um auf diese Weise finanzielle Mittel für dringende Investitionsvorhaben freizusetzen, müsste er grds. die in diesem Wirtschaftsgut liegenden stillen Reserven der Besteuerung unterwerfen. Dadurch würden die neu zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel reduziert, und das geplante Investitionsvorh...