BMF - IV C 2 - S 2750-a/07/10002: 002 BStBl 2015 I S. 612

Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Absatz 2 KStG; Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Behandlung von nachträglichen Kaufpreisveränderungen und Veräußerungskosten, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstanden sind, unter Berücksichtigung der (BStBl 2015 II S. 668) und (BStBl 2015 II S. 658), wie folgt Stellung:

Die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veräußerungskosten oder Veränderungen des Kaufpreises sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts nach den Grundsätzen des § 8b Absatz 2 Satz 2 KStG im Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Beteiligung endet, zu berücksichtigen. Der danach ermittelte Veräußerungsgewinn oder -verlust unterliegt den allgemeinen Regelungen des § 8b KStG. In einem anderen Wirtschaftsjahr entstandene Veräußerungskosten oder nachträgliche Veränderungen des Kaufpreises für die Beteiligung erhöhen oder mindern danach die nach § 8b Absatz 2 und 3 KStG außerbilanziell vorzunehmende Einkommenskorrektur im Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr der Veräußerung endet. Soweit die Veränderung des Kaufpreises oder die Veräußerungskosten bilanziell in anderen Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden, ist der steuerbilanzielle Gewinn dieser Wirtschaftsjahre und der steuerbilanzielle Gewinn des Jahres, in dem die Veräußerung erfolgt ist, außerbilanziell entsprechend zu korrigieren.

Danach sind sowohl die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr der Veräußerung endet, als auch die Veranlagungen für die Veranlagungszeiträume, in denen sich die nachträglichen Veräußerungskosten oder die Kaufpreisveränderungen steuerbilanziell ausgewirkt haben, entsprechend anzupassen.

Vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstandene Veräußerungskosten sind bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem sie angefallen sind, zu berücksichtigen. Die außerbilanzielle Korrektur der vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallenen Veräußerungskosten ist erst mit Wirksamkeit der Veräußerung vorzunehmen.

Die Änderungen der entsprechenden Veranlagungen sind nach Maßgabe der Korrekturvorschriften vorzunehmen. Eine Korrektur der entsprechenden Steuerbescheide nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO kommt nur in Betracht, wenn das rückwirkende Ereignis nach Erlass des (ggf. zuletzt geänderten) Steuerbescheids eingetreten ist. Dabei stellt die Anteilsveräußerung das rückwirkende Ereignis für die Korrektur (außerbilanzielle Hinzurechnung) des Steuerbescheides dar, in dem die vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallenen Veräußerungskosten berücksichtigt wurden. Nachträgliche Veräußerungskosten und nachträgliche Kaufpreisveränderungen wirken nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO auf die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung endet, zurück. In Fällen, in denen das Ereignis zwar schon vor Erlass des Steuerbescheids eingetreten, dem Finanzamt aber erst nachträglich bekannt geworden ist, kann die Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Absatz 1 AO in Betracht kommen (vgl. AEAO zu § 175, Nummer 2.3).

Auf einen Aufwand oder Ertrag aus einer Auf- oder Abzinsung der Kaufpreisforderungen ist § 8b KStG nicht anzuwenden.

Bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für Personengesellschaften müssen die Veräußerungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entstanden sind, gesondert ausgewiesen werden.

Zu den Veräußerungskosten können auch die Verluste aus gegenläufigen Sicherungsgeschäften gehören (vgl. , BStBl II S. 861).

Beispiel:

Eine GmbH (Wj = Kj) veräußert im Jahr 02 die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft (Buchwert – BW – 100 TEUR) zum Preis von 500 TEUR. Im Jahr 01 sind Veräußerungskosten – VK – (Beratungskosten) i. H. von 20 TEUR angefallen. Der Kaufpreis – KP – wurde gestundet. Im Jahr 04 fällt die Kaufpreisforderung aus. (Die Abzinsung der Kaufpreisforderung ist in dem Beispiel aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt).

Im Jahr 01 mindern die Veräußerungskosten zunächst das Einkommen.

Im Jahr 02 werden die Veräußerungskosten in die Berechnung des nach § 8b Absatz 2 Satz 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns und die Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben einbezogen. Sie sind zudem im Jahr 02 außerbilanziell (gewinnmindernd) zu erfassen. Korrespondierend sind die Veräußerungskosten rückwirkend im Jahr 01 ebenfalls außerbilanziell (gewinnerhöhend) auszugleichen.

Der Ausfall der Kaufpreisforderung im Jahr 04 wirkt sich auf die Berechnung des § 8b Absatz 2 Satz 2 KStG aus und führt zur nachträglichen Änderung der Veranlagung für das Jahr 02. Die Gewinnauswirkung des Forderungsausfalls ist im Jahr 04 und im Jahr 02 außerbilanziell zu korrigieren.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auswirkungen des Veräußerungsvorgangs auf Jahresüberschuss und Einkommen der Jahre 01 – 04
(alle Beträge in TEUR)
Gesamt
01 – 04
Jahr 01
Jahr 02
Jahr 04
Veräußerungskosten 01
– 20
– 20
 
 
Veräußerung in 02
 
 
 
 
Ertrag aus KP-Forderung
500
 
500
 
Ausbuchung der Beteiligung (BW)
– 100
 
– 100
 
Nach § 8b KStG zu berücksichtigen:
 
 
 
 
KP
500
 
 
 
 
BW
– 100
 
 
 
 
VK
–   20
 
 
 
 
Veräußerungsgewinn
380
 
 
 
 
– 380
+ 19
 
– 380
+ 19
 
rückwirkende außerbilanzielle Korrektur
0
+ 20
– 20
 
Einkommen vor Kaufpreisänderung
19
0
19
 
Aufwand aus dem Ausfall der KP-Forderung in 04
– 500
 
 
– 500
Außerbilanzielle Korrektur
+ 500
 
 
+ 500
Änderung in 02
 
 
 
 
bisher nach § 8b KStG berücksichtigte Beträge sind zu neutralisieren
+ 380
– 19
 
+ 380
– 19
 
Nach § 8b KStG sind neu zu berücksichtigen:
 
 
 
 
KP
0
 
 
 
 
BW
– 100
 
 
 
 
VK
–   20
 
 
 
 
Veräußerungsverlust
(§ 8b Absatz 3 KStG)
– 120
+ 120
 
+ 120
 
rückwirkende außerbilanzielle Korrektur
– 500
 
– 500
 
Einkommen nach Änderung
0
0
0
0

Das (BStBl I S. 506) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

BMF v. - IV C 2 - S 2750-a/07/10002: 002


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 612
DB 2015 S. 1754 Nr. 31
DStR 2015 S. 1756 Nr. 31
EStB 2015 S. 322 Nr. 9
FR 2015 S. 814 Nr. 17
GmbH-StB 2015 S. 258 Nr. 9
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 8
KÖSDI 2015 S. 19425 Nr. 8
StB 2015 S. 281 Nr. 8
NAAAE-97190