BGH Beschluss v. - I ZR 172/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät in F., die ihre Mandanten auch steuerlich berät. Einer der Sozien ist Fachanwalt für Steuerrecht, ein anderer ist vereidigter Buchprüfer.

2 Der Beklagte, der ebenfalls in F. tätig ist, führt die Berufsbezeichnungen "Rechtsanwalt" und "Steuerberater" mit dem Zusatz "Vorsitzender Richter a.D.".

3 Die Klägerin hat den Beklagten in erster Instanz wegen der Verwendung der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a.D." zusätzlich zu der Angabe "Steuerberater" auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen und die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € begehrt.

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert für den Unterlassungsantrag hat es auf 20.000 € festgesetzt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1433). Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf 20.000 € festgesetzt.

5 II. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Er beantragt, den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag festzusetzen.

6 III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfahrens für den Unterlassungsantrag übereinstimmend und von den Parteien bis dahin unbeanstandet auf 20.000 € festgesetzt. Der Beklagte macht nicht geltend, dass das Interesse der Klägerin an der erstrebten Verurteilung zur Unterlassung unzutreffend bewertet ist. Für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Streitwert daher auch auf 20.000 € festzusetzen. Abmahnkosten erhöhen, wenn sie wie hier neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Wert der Beschwer (vgl. Rn. 5, [...]).

7 IV. Die Beschwer des Beklagten richtet sich danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, also weiterhin den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu der Berufsbezeichnung "Steuerberater" verwenden zu dürfen, höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.

8 Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung. Das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu beurteilen (vgl. , AfP 2011, 261 Rn. 5; Beschluss vom I ZR 142/11 Rn. 7). Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Wertfestsetzung nicht ausreichend berücksichtigt sind und seiner Beschwer nicht entsprechen.

9 Der Umstand, dass der Beklagte seine Tätigkeit nicht mehr in einer Einzelpraxis ausübt, sondern sich zu einer Bürogemeinschaft mit anderen Rechtsanwälten in Form einer Außensozietät zusammengeschlossen hat, hat auf den Wert der Beschwer keinen Einfluss. Maßgeblich ist die eigene Betroffenheit des Beklagten durch das Unterlassungsgebot und sind nicht die lediglich mittelbaren Auswirkungen auf Dritte, mit denen der Beklagte in Form einer Bürogemeinschaft und Außensozietät zusammenarbeitet. Der Unterlassungsantrag und das Unterlassungsgebot sind trotz des Wechsels der Form, in der der Beklagte seinen Beruf ausübt, unverändert geblieben. Da dem Beklagten auch nicht schlechterdings die Führung der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a.D." im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verboten ist, sondern nur als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2010, 3705 Rn. 17; , BFHE 228, 568 Rn. 12), ist auch die Beschwer des Beklagten mit 20.000 € zutreffend bemessen.

10 V. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).

11 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Fundstelle(n):
NAAAE-39832