Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Kellerraum als Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz
1) Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nicht der unternehmerischen, sondern der privaten PKW-Nutzung zuzuordnen
(entgegen BStBl. I 2000, 819, Tz. 22 sowie vom , BStBl. I 2004, 864, Tz. 3).
2) Ein betrieblich genutzter Kellerraum, der in die private Wohnsphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, ist als häusliches
Arbeitszimmer zu qualifizieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 88 Nr. 1 GStB 2013 S. 43 Nr. 2 KSR direkt 2012 S. 12 Nr. 12 StBW 2013 S. 409 Nr. 9 NAAAE-22348
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