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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 1116/12

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, UStG § 3 Abs. 1b S. 2, UStG § 10 Abs. 1 S. 2, UStG § 10 Abs. 1 S. 3, UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Ernstliche Zweifel an unentgeltlicher Wertabgabe bei unberechneter Handy-Abgabe durch Vermittler von Mobilfunkkunden, da Entgelt von dritter Seite in Form höherer Provisionen bzw. sonstigen Zahlungen

Leitsatz

Gibt ein Vermittler von Mobilfunkverträgen an Kunden, die einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen oder einen bestehenden Vertrag verlängern, im eigenen Namen Mobilfunkgeräte und andere Elektronikartikel unberechnet ab, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Abgabe der Geräte eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG darstellt, wenn sie von den Mobilfunkanbietern, die an den Vermittler Provisionen bzw. Boni zahlen, vorgegeben oder aber marktüblich ist. Denn dann dürfte in einem Teil der Provisionen und sonstigen Zahlungen ein Entgelt von dritter Seite zu sehen sein.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2012 S. 3170 Nr. 51
StBW 2013 S. 200 Nr. 5
UStB 2012 S. 314 Nr. 11
NAAAE-18120

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