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Ansparrücklage für von Elektroinstallationsunternehmen erst im Folgejahr bestellte und angeschaffte Fotovoltaikanlage
(1) Die Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage ist keine wesentliche Betriebserweiterung eines Elektroinstallationsunternehmens, die im Rahmen des § 7g EStG a. F. einer Betriebseröffnung gleichzusetzen wäre, wenn sie weder zu einer sprunghaften Umsatzsteigerung des Unternehmens geführt hat noch prozenzual einen erheblichen Anteil des Umsatzes des Gesamtunternehmens ausmacht. (2) Mit der Anschaffung der Fotovoltaikanlage hat das Elektroinstallationsunternehmen auch keinen neuen Betrieb eröffnet, wenn es sich bei dem Elektrobetrieb und der Fotovoltaikanlage um zwei sich ergänzende betriebliche Aktivitäten handelt, die sachlich, räumlich sowie organisatorisch miteinander verbunden sind und einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden; das Elektroinstallationsunternehmen durfte daher auch ohne ...