Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Absatz 2 und 3Abgabenordnung(AO)
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen (§ 138 Absatz 2 und 3 AO) das Folgende:
I. Allgemeines
Nach § 138 Absatz 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck das Folgende anzuzeigen:
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach Vordruck BZSt 2 (siehe Anlage) abzugeben (§ 138 Absatz 3 AO). Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Steuerpflichtiger, davon abweichend, einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt.
II. Meldepflichten in den Fällen des § 138 Absatz 2 Nummer 2 AO
Beteiligen sich Steuerpflichtige im Sinne des § 138 Absatz 2 Nummer 2 AO an ausländischen Personengesellschaften und sind die Einkünfte für alle inländischen Beteiligten gemäß § 180 Absatz 5 AO einheitlich und gesondert festzustellen, bestehen keine Bedenken, wenn die Meldepflichten von der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person wahrgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt innerhalb der nach § 138 Absatz 3 AO genannten Frist Namen, Anschrift, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt und Steuernummer sowie die Höhe der Beteiligung des Anlegers mitteilt. Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschränken (keine Übersendung fortgeschriebener Listen). Unterlässt die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person die Anzeige, treffen die Rechtsfolgen den Beteiligten persönlich (vergleiche Abschnitt IV). Zur Zuständigkeit der Finanzämter für Personengesellschaften vergleiche BStBl I S. 470, und vom , BStBl I S. 40.
III. Meldepflichten in den Fällen des § 138 Absatz 2 Nummer 3 AO
1. Anschaffungskosten
Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten aller Beteiligungen sind die Anschaffungskosten von früher erworbenen Beteiligungen einzubeziehen.
2. 150.000 Euro-Grenze
Der Erwerb börsennotierter Beteiligungen muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht angezeigt werden, soweit die Beteiligung weniger als ein Prozent beträgt.
3. Meldepflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Die Anzeigepflichten nach § 138 Absatz 2 Nummer 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
4. Meldepflichten der Versicherungsunternehmen
Die Anzeigepflichten nach § 138 Absatz 2 Nummer 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungsunternehmen entsprechend Formblatt 1 zu § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom , BGBl I S. 3378, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom , BGBl I S. 3934, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter C Nummer III 1 auszuweisen sind.
IV. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten
Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nach § 138 Absatz 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Absatz 2 Nummer 1 AO, die vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten ist nach den Umständen des Einzelfalls die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Die Anzeigepflicht kann auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.
V. Beachtung und Auswertung der Meldungen nach § 138 Absatz 2 AO
Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Auf die Erfüllung der Anzeigepflichten ist nachdrücklich zu achten.
Die Finanzämter werten Meldungen auf Vordruck BZSt 2 aus und leiten eine Durchschrift dem Bundeszentralamt für Steuern (Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen – IZA) zu.
Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt die Informationen und wertet sie aus (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 Finanzverwaltungsgesetz).
VI. Aufhebung von BMF-Schreiben
Die –, BStBl I S. 260, und –, BStBl I S. 847, werden aufgehoben.
Anlage
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B
5 - S 1300/07/10087
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
0301.1.1-4/4 St
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 346
AO-StB 2010 S. 173 Nr. 6
BB 2010 S. 1054 Nr. 18
DB 2010 S. 1154 Nr. 21
DStR 2010 S. 808 Nr. 16
DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 16
FR 2010 S. 534 Nr. 11
StB 2010 S. 145 Nr. 5
StBW 2010 S. 359 Nr. 8
WPg 2010 S. 481 Nr. 9
NAAAD-41370