Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG;
Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung nach § 37b Abs. 1 EStG
Bezug:
Die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Verfahrensweise für die nachfolgenden Fälle erörtert:
Ein Unternehmen gibt im März 2009 eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2008 ab und erklärt darin erstmals eine pauschale Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG für im Jahr 2008 getätigte Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde. Gleichzeitig wird die pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt bezahlt.
Hierzu wurde folgende bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung vertreten:
Nach § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG gilt die pauschale Einkommensteuer als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteueranmeldung anzumelden. Eine Ausschlussfrist, bis zu welchem Zeitpunkt die pauschale Einkommensteuer spätestens anzumelden ist, ist in § 37b EStG nicht genannt.
Auch aus dem ( BStBl 2008 I S. 566; = ESt-Kartei § 37b Karte 1.1) – dort Rdnr. 7 – ergibt sich eine solche Frist nicht. Nach dieser Regelung ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung zu treffen. In der letzten Lohnsteuer-Anmeldung wird die Entscheidung auch dann getroffen, wenn für den letzten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine geänderte Anmeldung abgegeben wird, solange das verfahrensrechtlich (§§ 168 Satz 1, 164 Abs. 2 AO) noch möglich ist.
Eine andere Entscheidung hätte zur Folge, dass das Finanzamt die angemeldete pauschale Einkommensteuer zurückzahlen müsste. Ob dieser Steuerbetrag über die Ertragsteuern der Geschäftsfreunde wieder hereinkommen würde, ist zunächst einmal – jedenfalls wenn eine Vielzahl von Geschäftsfreunden Zuwendungen erhalten hat – ungewiss. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der Pauschalierungsregelung.
Mit dieser Rechtsauffassung im Einklang steht die mit großer Mehrheit getroffene (nicht veröffentlichte) Entscheidung der Lohnsteuer-Referatsleiter in der Sitzung LSt I/09 zu TOP 6, wonach die Pauschalierung nach § 37b EStG für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer auch dann noch gewählt werden kann, wenn bisher keine Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal besteuert wurden und entsprechende Sachverhalte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung (also u. U. längere Zeit nach Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung) entdeckt werden. Auch in den oben dargestellten Fällen der erstmaligen Erklärung einer pauschalen Einkommensteuer für Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde in einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung waren bisher keine Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal (individuell beim Zuwendenden ist gar nicht denkbar) besteuert worden.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2297 a.1.1-1 St32/St33
Fundstelle(n):
NAAAD-24843