Reihenfolge der Verrechnung im Rahmen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG
Leitsatz
Im Rahmen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG werden im Hinblick auf § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG verrechenbare Verluste nach
§ 15a Abs. 2 EStG zunächst mit den im Wege einer Schattenrechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelten Steuerbilanzgewinnen
und lediglich subsidiär mit einem im Streitjahr dem Tonnagegewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag im Sinne des § 5a Abs.
4 Satz 3 EStG saldiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1043 Nr. 17 EFG 2009 S. 919 Nr. 12 EStB 2009 S. 402 Nr. 11 NAAAD-18901
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