Für die Verfolgbarkeit der Bildung einer Rücklage in der Buchführung im Sinne des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG reicht es
aus, wenn für die einzelnen Wirtschaftsgüter eine Sammelbuchung erfolgt und sich die für die Anerkennung der Ansparrücklage
erforderlichen Angaben in der Buchführung befinden. Eine getrennte Buchung jeder einzelnen Rücklage ist nicht erforderlich
(gegen Randnummer 15, BStBl. I 2004, 337, 339).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2008 S. 121 DStZ 2007 S. 678 Nr. 21 EFG 2007 S. 1588 Nr. 20 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2008 S. 34 NAAAC-53491
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