OFD Münster

Ertragsteuerliche Behandlung von Geschäftsführervergütungen bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 03/2005

Vergütungen für die Geschäftsführung einer KGaA sind nach dem Ergebnis der Besprechung der ESt-Referatsleiter auf Bundesebene bei folgendem Sachverhalt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zu beurteilen:

An einer KGaA ist eine GmbH & Co KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt und als solche zur alleinigen Geschäftsführung berufen. Die KGaA verpflichtet sich, der GmbH & Co KG die mit der Geschäftsführung verbundenen Kosten zu erstatten. Entgegen dieser Regelung kommt es jedoch zu keinem Aufwendungsersatzanspruch, weil die Geschäftsführung tatsächlich und durch unmittelbaren Anstellungsvertrag (mit Pensionszusage) von einem Kommanditisten der GmbH & Co KG (und von weiteren Fremdgeschäftsführern) ausgeübt wird. Dieser Kommanditist ist zugleich Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG, die als reine Beteiligungs-GmbH keine weitere Geschäftstätigkeit ausübt.

Die Geschäftsführervergütung ist zunächst bei der GmbH & Co KG als persönlich haftender und zur Geschäftsführung berufener Gesellschafterin der KGaA als gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen. Anschließend ist die vorbezeichnete Vergütung im Rahmen der Gewinnverteilung der GmbH & Co KG dem Kommanditisten als Sondervergütung gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 2. HS EStG zuzurechnen.

Dieser Rechtsauffassung liegen folgende Überlegungen zugrunde:

  • Aufgrund der Satzung der KGaA sei gesellschaftsrechtlich allein die GmbH & Co KG – und nicht der fragliche Kommanditist – zur Führung der Geschäfte der KGaA berufen.

  • Der Kommanditist übe seine Geschäftsführertätigkeit wirtschaftlich gesehen für Rechnung der GmbH & Co KG aus. Seine Tätigkeit sei demnach der zur Geschäftsführung berufenen GmbH & Co KG zuzurechnen, zumal diese außer der Geschäftsführung für die KGaA keine weitere eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

  • Das unmittelbare Anstellungsverhältnis mit der KGaA stelle sich wirtschaftlich gesehen lediglich als Abkürzung des Zahlungsweges hinsichtlich des bestehenden Aufwendungsersatzanspruches der GmbH & Co KG gegenüber der KGaA dar, den die KGaA über die unmittelbare Zahlung an den Kommanditisten erfülle.

  • Das Problem der Rechtsfigur eines vom Gesetz in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nicht vorgesehenen mittelbar beteiligten Gesellschafters an der KGaA und damit auch dir Frage einer analogen Anwendung der Regelungen über die doppelstöckige Personengesellschaft in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG stelle sich damit nicht und wäre im Übrigen als Analogie zu Lasten des Stpfl. nicht zulässig.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
NAAAB-42066