§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung von Kürzungs- und Gutschriftsbeträgen gem. § 129 SGB V (Import Quote)
Apotheker sind verpflichtet, preisgünstige importierte Arzneimittel an Versicherte abzugeben (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband e.V. haben in § 4 des Rahmenvertrages vom vereinbart, dass der Verkauf Importierter Arzneimittel einen bestimmten Umsatzanteil ausmachen muss (Importquote). Erreicht ein Apotheker die festgesetzte Importquote nicht, vermindert sich der von der Krankenkasse an ihn zu zahlende Betrag. Überschreitet ein Apotheker die Importquote, schreibt die Krankenkasse einen Betrag gut. Der Gutschriftsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondem nur mit künftig anfallenden Kürzungsbeträgen verrechnet.
Der Kürzungsbetrag nach § 4 des Rahmenvertrages mindert das Entgelt eines Apothekers für seine steuerpflichtigen Umsätze. Er kann deshalb die von ihm geschuldete Umsatzsteuer entsprechend mindem (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Der Gutschriftsbetrag nach § 4 des Rahmenvertrages erhöht dagegen nicht das Entgelt. Zum einen erbringt ein Apotheker mit der Übererfüllung der Importquote keine Leistung an die Krankenkasse oder an die Versicherten. Zum anderen erhält er für die Übererfüllung nichts. Denn über den Gutschriftsbetrag kann er nicht verfügen. Der Betrag mindert vielmehr künftig anfallende Kürzungsbeträge, so dass künftige Entgeltsminderungen i.S.d. § 17 UStG geringer ausfallen. Weitere Auswirkungen ergeben sich aus dem Gutschriftsbetrag nicht.
OFD Hannover v. - S 7330 - 26 - StO 351 S 7330 - 40 - StH 442
Fundstelle(n):
NAAAA-82106