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Ergänzung von IFRS 9 – Änderung und Klarstellung zum noch nicht anwendbaren Recht
I. Einführung
Für die bilanzielle Abbildung von Finanzinstrumenten ändert sich ab dem , dem verpflichtenden Erstanwendungsdatum von IFRS 9, alles. Abgesehen von einigen Erleichterungen sind die Vorgaben retrospektiv anzuwenden (IFRS 9.7.2.1), es ist also eine bereits in der Vergangenheit erfolgte Anwendung zu fingieren. Auf der Zielgeraden wartet der IASB noch mit einer Ergänzung auf: Für den Gläubiger bestimmter (Finanz-)Instrumente, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf das ausstehende Nominal vorsehen (solely payments of principal and interest), gilt die objektive Zahlungsstrombedingung für eine Klassifizierung in die Bewertungskategorie at amortised cost auch für vorgesehene Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung. Mit der Ergänzung werden bestehende Zweifel für Instrumente mit symmetrisch ausgestalteten Kündigungsrechten ausgeräumt.
Abweichend von dem Standardentwurf wurde
eine verpflichtende Erstanwendung synchron zu IFRS 9 nicht weiter gefordert,
nicht weiter auf Kündigungsrechte zum fair value eingegangen,
die Bedingung eines nur geringen Werts eines Kündigungsrechts im Zugangszeitpunkt für eine Erfüllung der Zahlungsstro...