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Fiskalvertreter
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Die Fiskalvertretung nach §§ 22a bis 22e UStG ist eine Möglichkeit, um einen im Ausland ansässigen Unternehmer von umsatzsteuerlichen Pflichten in Deutschland zu entlasten. Anwendungshinweise sind in einem umfangreichen BMF-Schreiben enthalten. Der folgende Beitrag stellt die Grundsätze der Fiskalvertretung dar und zeigt anhand eines Beispiels die zutreffenden Erklärungspflichten.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
Als Fiskalvertreter sind keine Buchungen im Rahmen einer doppelten Buchführung notwendig.
2. Rechtsgrundlagen
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3. Grundsätze
3.1 Ziel der Fiskalvertretung
Die seit 1997 bestehenden Regelungen zur Fiskalvertretung sind ein Instrument der Steuervereinfachung für im Ausland ansässige Unternehmer: Denn der ausländische Unternehmer muss sich nicht bei einer inländischen Finanzbehörde erfassen lassen, um die umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen, z. B. die Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen sowie von Zusammenfassenden Meldungen. Er kann hierfür einen sog. Fiskalvertreter bevollmächtigen. Entsprechende Regelungen gibt es für inländische Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet entsprechende Leistungen ausführen. Hierbei helfen oftmals die zuständigen (Außen-)Handelskammern oder Veröffentlichungen im Internet.
3.2 Voraussetzungen
Die Fiskalvertretung ist in den §§ 22a bis 22e UStG wie folgt geregelt:
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Nr. | Tatbestand | Rechtsgrundlage |
1 | Anwendungsbereich der Fiskalvertretung | |
2 | Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters | |
3 | Rechnungsausstellung im Falle der Fiskalvertretung | |
4 | Steuernummer und zuständiges Finanzamt | |
5 | Untersagung der Fiskalvertretung |
Abb. 1: Überblick der Regelungen zur Fiskalvertretung
3.2.1 Anwendungsbereich
Die Fiskalvertretung kann fakultativ angewendet werden, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer (Vertretene) im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann. Es darf sich demnach weder eine Steuerzahllast noch ein Erstattungsanspruch ergeben.
Der Vertretene darf weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung haben.
Hauptanwendungsfälle der Fiskalvertretung sind:
Der im Ausland ansässige Unternehmer führt eine Ware aus dem Drittland ins Inland ein, die im Anschluss an einen Abnehmer innergemeinschaftlich (weiter-)geliefert wird. In derartigen Fällen ist die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerfrei; ebenso die Weiterlieferung an den Kunden in den anderen Mitgliedstaat.
Der im Ausland ansässige Unternehmer erwirbt im Inland eine Ware aus dem EU-Ausland, die im Anschluss an einen Abnehmer innergemeinschaftlich (weiter-)geliefert wird. In derartigen Fällen ist der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 4b Nr. 4 UStG umsatzsteuerfrei; ebenso die Weiterlieferung an den Kunden in den anderen Mitgliedstaat.
Der im Ausland ansässige Unternehmer führt steuerfreie grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a UStG aus und kann keine Vorsteuern in Abzug bringen.
Soweit ein im Ausland ansässiger Unternehmer ein inländisches Grundstück ausschließlich steuerfrei vermietet und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, kann gleichwohl kein Fiskalvertreter bestellt werden, da der Unternehmer nach Ansicht der Finanzverwaltung als im Inland ansässig gilt.
Ebenso ist die Fiskalvertretung nicht möglich, wenn der Vertretene im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt und die Umsatzsteuer durch einen Dritten geschuldet wird oder im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts als besteuert gilt. Die Fiskalvertretung scheidet auch dann aus, wenn der ausländische Unternehmer zeitgleich Vorsteuern im Vergütungsverfahren geltend macht.
Der ausländische Unternehmer U erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an einen anderen Unternehmer.