Folgen aus dem (BStBl 2015 II S. 1049)
Der BStBl 2015 II S. 1049, entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Nach Auffassung des BFH kann die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG vorgenommen werden, weil der Hinzurechnungsbetrag im nach § 7 GewStG ermittelten Gewinn des Gewerbebetriebs enthalten ist, es sich insoweit um ausländische Einkünfte handelt und diese in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden.
Diese Auslegung des Gesetzes wird nicht geteilt:
Würde es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag um ausländische Einkünfte handeln, wäre er nicht im Gewinn im Sinne des § 7 GewStG enthalten.
Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewinn nach den Vorschriften des Einkommen- oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln. Regelungen der Gewinnermittlung im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz, die dem Wesen der Gewerbesteuer widersprechen, bleiben hierbei unberücksichtigt (vgl. H 7.1 [1] „Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags” GewStH). Daraus folgt, dass in ausländischen Betriebsstätten erzielte Gewinne bzw. Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommen- oder des Körperschaftsteuergesetzes, die sich ausdrücklich auf diese beziehen, gewerbesteuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Bei dieser Gesetzesauslegung ist die Norm des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG deklaratorisch (vgl. BStBl 2010 II S. 828, Rdnr. 14).
Beim Hinzurechnungsbetrag handelt es sich um inländische Einkünfte.
Der Gesetzgeber hat bereits in der Begründung zu § 10 AStG in seiner ursprünglichen Fassung im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass der Hinzurechnungsbetrag nicht zu den ausländischen, sondern zu den inländischen Einkünften zählt (vgl. BT-Drucks VI/2883 Seite 19 in Rdnrn. 30 und 31). Mit der Hinzurechnung soll im Ergebnis der Steuerverlagerung passiver Einkünfte ins Ausland entgegen gewirkt werden. Deshalb qualifiziert das Sonderregime des §§ 7 ff. AStG die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte folgerichtig als inländische Einkünfte.
Im Übrigen kommt es nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Schachteldividenden, die aus Auslandsbeteiligungen stammen, grundsätzlich nur zu einer Kürzung, wenn es sich um Dividenden aus aktiv tätigen ausländischen Gesellschaften handelt. Es wäre nicht folgerichtig, Dividenden, die im Ergebnis aus passiven Tätigkeiten stammen, der Gewerbesteuer zu unterwerfen, den Hinzurechnungsbetrag dagegen nicht.
Der Hinzurechnungsbetrag zählt zu den Einkünften aus einer inländischen Betriebsstätte des zur Hinzurechnung verpflichteten Steuerpflichtigen.
Der zur Hinzurechnung Verpflichtete unterhält keine ausländische Betriebsstätte, sondern er ist nur an einer ausländischen (Zwischen-)Gesellschaft beteiligt. Bei diesem Sachverhalt ist der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG schon im Ansatz nicht eröffnet.
Im Übrigen werden im Ausland erzielte Einkünfte nicht automatisch in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt (vgl. BStBl 1985 II S. 405). Sie sind auch nicht „betriebsstättenlos”. Nach den Grundsätzen des a. a. O., ist der Hinzurechnungsbetrag der inländischen Betriebsstätte des Hinzurechnungsverpflichteten zuzurechnen. Auch hieraus resultiert keine Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG.
Diese Erlasse ergeben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - G 1425
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3-G142.5/43
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 33-G-1425-1/11
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III A - G
1425-6/2014
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 35-G
1425-14#01#04
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - G 1425 - 1/2014 -
9/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - G 1425 - 2012/014 -
53
Hessisches Ministerium der Finanzen - G 1425 A-030-II 45
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV 302 - G
1425-2014/004
Niedersächsisches Finanzministerium - G 1425 - 67 - 31 3
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - G 1425 -
65 - V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - G 1425 A - 14-003 - 444
Ministerium der Finanzen des Saarlandes - G 1425 - 1#018
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 33 - G 1425/28/1 -
2015/55079
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 46 - G 1425 -
46
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 3010 - G
1422 - 163
Thüringer Finanzministerium - G 1425 A - 12 - 24.2
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 1090
MAAAF-18875