Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung der Emittentin auf die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Anleihe
Leitsatz
1) Für die Rückzahlungsverpflichtung der Emittentin einer Anleihe ist zum Bilanzstichtag kein über den Nennwert hinausgehender
höherer Teilwert zulässig, wenn die Ausübung des einen höheren Rückkaufswert begründenden Rücknahmerechts zum Bilanzstichtag
lediglich auf einem intern gefassten und noch nicht nach außen umgesetzten Vorlagebeschluss beruht, der jederzeit rückgängig
gemacht und geändert werden kann.
2) Eine Erhöhung des Teilwerts kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die im Falle der Aufhebung des Vorstandsbeschlusses
bzw. im Falle der Nichtumsetzung des Vorstandsbeschlusses verantwortlichen Personen nach aktienrechtlichen Maßstäben schadensersatzpflichtig
sind.
3) Im Umfang des höheren Rückkaufswerts ist auch keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit i.S. des § 249 Abs. 1 Satz
1 HGB zulässig.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2352 Nr. 39 BBK-Kurznachricht Nr. 1/2016 S. 6 EFG 2015 S. 1749 Nr. 20 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2016 S. 156 MAAAF-06410
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