Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Anlage
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Einheitliche
Abgrenzungsmerkmale für den 22. Prüfungsturnus () | ||||
BETRIEBSART [1] | BETRIEBSMERKMALE in
€ | G-Betriebe € | M-Betriebe € | K-Betriebe € |
über | ||||
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse
oder steuerlicher Gewinn über | 8.000.000 310.000 | 1.000.000 62.000 | 190.000 40.000 |
Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse
oder steuerlicher Gewinn über | 4.800.000 280.000 | 560.000 62.000 | 190.000 40.000 |
Freie
Berufe (FB) | Umsatzerlöse
oder steuerlicher Gewinn über | 5.200.000 650.000 | 920.000 150.000 | 190.000 40.000 |
Andere
Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse
oder steuerlicher Gewinn über | 6.200.000 370.000 | 840.000 70.000 | 190.000 40.000 |
Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen
oder steuerlicher Gewinn über | 160.000.000 620.000 | 39.000.000 210.000 | 12.000.000 52.000 |
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) | Jahresprämieneinnahmen über | 33.000.000 | 5.500.000 | 2.000.000 |
Unterstützungskassen
(U) | alle | |||
Land-
und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) | Wirtschaftswert der
selbstbewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn über | 300.000 170.000 | 130.000 70.000 | 55.000 40.000 |
sonstige
Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) |
Erfassungsmerkmale |
Erfassung in der Betriebskartei
als Großbetrieb | ||
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und
Bauherrengemeinschaften (BHG) | Personenzusammenschlüsse
und Gesamtobjekte i. S. d. Nrn. 1.2 und 1.3 des
(
BStBl I S. 404) |
alle | ||
bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) | Summe der Einnahmen | über
6.000.000 | ||
Fälle mit bedeutenden
Einkünften (bE) | Summe der positiven
Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) | über
500.000 |
BMF v. - IV A 4 -
S 1450/15/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 504
AO-StB 2015 S. 189 Nr. 7
DB 2015 S. 1498 Nr. 26
StB 2015 S. 222 Nr. 7
MAAAE-93369
1Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungenfür die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.