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StuB Nr. 9 vom Seite 343

Wann ist eine Forderung fällig i. S. von § 17 Abs. 2 InsO?

Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit

ORR Thomas Wolf

Zahlungsunfähig ist gem. § 17 Abs. 2 InsO, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Obwohl der Gesetzeswortlaut eindeutig scheint, bereitet die rechtliche Einordnung, wann eine Forderung fällig ist, in der Praxis immer wieder Probleme.

Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter NWB BAAAB-05672

Kernfragen
  • Was sind die Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Fälligkeit?

  • Welche Anforderungen sind an das „ernsthafte Einfordern“ zu stellen?

  • Worin ergeben sich praktische Probleme?

I. Zahlungsunfähigkeit als allgemeiner Eröffnungsgrund

1. Zivilrechtliche versus insolvenzrechtliche Fälligkeit

[i]Schneider/Krok, Die Gefahren einer Insolvenzanfechtung, NWB-BB 1/2015 S. 20 NWB QAAAE-81643 Die zivilrechtliche Fälligkeit ergibt sich aus § 271 BGB: Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger gem. § 271 Abs. 1 BGB die Leistung sofort verlangen (und sie der Schuldner sofort bewirken). Ist eine Zeit bestimmt, was i. d. R. für den hier diskutierten Problembereich der Fall ist, so kann im Zweifel gem. § 271 Abs. 2 BGB der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen (aber der Schuldner kann sie vorher bewirken). Von der Fälligkeit zu unterscheiden ist d...