2013 zu erwartende BFH-Entscheidungen von besonderer Bedeutung
Auszug aus dem Jahresbericht des Bundesfinanzhofs 2012
Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.
Einkommensteuer - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Betriebsausgabenabzug für teilweise als
Arbeitszimmer genutzte Räume:
In den Verfahren
III R 62/11 und X R 32/11 werden der III. Senat und der X. Senat damit befasst
sein, ob im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats vom GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) Aufwendungen für Räume, die
sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, anteilig als
Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden
können.
Mitunternehmerstellung bei ungeklärter
Erbenstellung:
Werden nach dem Tod eines
Kommanditisten dessen Erben Gesellschafter, sind sie auch für ertragsteuerliche
Zwecke Mitunternehmer. Gegenstand des Verfahrens IV R 15/10 ist die Frage,
inwieweit dies auch bei einer ungeklärten erbrechtlichen Lage gilt, in der sich
die potentiellen Erben vergleichsweise darüber einigen, wer als Erbe anzusehen
ist.
Rückstellungen für Kosten der technischen
Anpassung von Flugzeugen:
Luftfahrtunternehmen
sind nach den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Luftfahrtbundesamtes sowie nach
den harmonisierten Regelungen für die europäische Luftfahrt (sog. Joint
Aviation Requirements) verpflichtet, ihre Flugzeuge an den jeweiligen Stand der
Technik anzupassen. In dem Verfahren IV R 7/11 wird der IV. Senat klären, ob
für die zu erwartenden Kosten zur Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen Rückstellungen gebildet werden dürfen.
Halbabzugsverbot für Grundstücksaufwendungen bei
einer Betriebsaufspaltung:
In den Verfahren X
R 17/11 und X R 6/12 hat der X. Senat zu klären, ob bei einem teilweisen
Verzicht auf künftige Pachteinnahmen Grundstücksaufwendungen im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung in voller Höhe oder nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zur
Hälfte als Betriebsausgaben abziehbar sind. Entscheidend hierfür ist, ob die
Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen
aus der Betriebs-GmbH oder allein in Zusammenhang mit den Pachteinnahmen
stehen.
Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17
EStG:
In Bezug auf Anteilsveräußerungen nach
Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl. I 1999, 402) von 25% auf 10% wird
der IX. Senat in den Verfahren IX R 34/11 und IX R 7/12 zu entscheiden haben,
ob das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten
fünf Jahre„ nach der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
Gesetzesfassung oder einheitlich nach der im Veräußerungszeitpunkt maßgebenden
Wesentlichkeitsgrenze zu beurteilen ist. Dieselbe Rechtsfrage, jedoch zur
Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom (BGBl. I 2000, 1433) von 10% auf 1% stellt sich dem IX. Senat in dem
Verfahren IX R 19/12.
Nachträgliche Änderung eines Auflösungsverlusts
nach § 17 EStG:
Im Verfahren IX R 34/12 ist
streitig, ob sich ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG nachträglich ändert,
wenn der Steuerpflichtige mit seinen Gläubigern später eine neue
Zahlungsvereinbarung trifft, die zu einem längeren Zahlungslauf der von ihm
übernommenen und grundsätzlich abzuzinsenden Zahlungsverpflichtungen
führt.
Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten für
Verständigungsverfahren:
Das Verfahren IX R
25/12 wirft die Frage auf, ob Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten, die dem
Kläger im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren wegen der Besteuerung
eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung entstanden sind, im
Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG als Veräußerungskosten steuermindernd zu
berücksichtigen sind.
Einkommensteuer - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Abfärbewirkung bei geringfügiger gewerblicher
Tätigkeit:
Die Verfahren VIII R 16/11, VIII R
41/11 sowie VIII R 6/12 bieten dem VIII. Senat Gelegenheit näher zu
konkretisieren, wann die Umqualifizierung selbständiger Einkünfte einer
Personengesellschaft aufgrund „geringer„ gewerblicher Einkünfte in
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverhältnismäßig ist und ob es dafür auf die
absolute Höhe der schädlichen Einkünfte ankommt oder die Relation zu den
Gesamteinnahmen der Gesellschaft (mit-)entscheidend ist.
Steuerpflicht von Honoraren für
Kinderbetreuung:
In den Verfahren VIII R 29/11
sowie VIII R 30/11 wird sich der VIII. Senat mit der Frage beschäftigen, ob die
von einer Vollzeitkinderbetreuerin vereinnahmten Honorare und
Sachkostenpauschalen steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
sind und ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für
diese Honorare erfüllt sind.
Auslandsreisen eines
Lehrbuchautors:
Der VIII. Senat hat in dem
Verfahren VIII R 51/10 zu entscheiden, ob die Kosten eines nebenberuflichen
Lehrbuchautors für Auslandsaufenthalte in Italien und Spanien beruflich
veranlasst sind oder zumindest eine außergewöhnliche Belastung darstellen, weil
der Aufenthalt in südlichen Gefilden ärztlich empfohlen war.
Einkommensteuer - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge für
Grenzgänger als Arbeitslohn:
Ist eine in
Deutschland lebende Person in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt, kann
sein Arbeitgeber über die gesetzliche Zukunftssicherung hinaus weitere Beiträge
für die Zukunftssicherung erbringen (sog. überobligatorische Vorsorge). In dem
Verfahren VI R 6/11 wird der VI. Senat klären, ob die nach schweizerischem
Recht erbrachten Arbeitgeberbeiträge für diese überobligatorische Vorsorge als
Arbeitslohn des Grenzgängers zu versteuern sind.
Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten trotz
PkW-Überlassung:
Arbeitnehmer, die aus
beruflichen Gründen am Beschäftigungsort neben ihrem Hauptwohnsitz einen
weiteren Haushalt führen, können u.a. eine Familienheimfahrt pro Woche
steuermindernd geltend machen. In dem Verfahren VI R 33/11 wird der VI. Senat
prüfen, ob dies auch für solche Familienheimfahrten gilt, die mit einem vom
Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen durchgeführt werden.
Verfassungsmäßigkeit der 1%-Methode für private
Nutzung von Firmenfahrzeugen:
In dem Verfahren
VI R 51/11 geht es um die Frage, ob die Bemessung des geldwerten Vorteils der
Privatnutzung von Firmenwagen anhand der 1%-Methode insoweit verfassungsmäßig
ist, als dieser Vorteil noch immer nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung
bemessen wird, obwohl bei Neuwagenkäufen mittlerweile allgemein Rabatte gewährt
werden.
Erschütterung des Anscheinsbeweises bei der
Nutzung eines Firmenwagens:
Ist einem
Arbeitnehmer die private Nutzung des ihm überlassenen Firmenwagens gestattet,
kann der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode
bewertet werden. In den Verfahren VI R 26/10 und VI R 31/10 geben die
Arbeitnehmer an, sie hätten den Firmenwagen trotz des Bestehens einer solchen
Nutzungsberechtigung nicht privat genutzt. Es stellt sich die Frage, ob diese
Behauptung einzig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder sonst – etwa
durch Spesenabrechnungen (VI R 26/10) oder durch Zeugenbeweis (VI R 31/10)
– belegt werden kann.
Beitrag für Golfclub als
Arbeitslohn:
In dem Verfahren VI R 31/10 wird
der VI. Senat ferner entscheiden, ob der von einer GmbH für ihren angestellten
Geschäftsführer entrichtete Beitrag für eine angeordnete Mitgliedschaft in
einem Golfclub für den Geschäftsführer Arbeitslohn ist, obwohl der
Geschäftsführer selbst keine Platzreife hat.
Zuwendungen an Arbeitnehmer bei
Betriebsveranstaltungen:
Gibt der Arbeitgeber
bei Betriebsveranstaltungen (Firmenjubiläen oder Weihnachtsfeiern) mehr als 110
€ pro Arbeitnehmer aus, sollen diese Aufwendungen nach Ansicht der
Finanzverwaltung unüblich und damit insgesamt Arbeitslohn für den Arbeitnehmer
sein. Der VI. Senat wird in mehreren Verfahren (VI R 79/10, VI R 93 bis 96/10
und VI R 7/11) zu entscheiden haben, ob diese Freigrenze angesichts des
allgemeinen Preisanstiegs noch angemessen ist. Zudem ist dabei die Frage
relevant, ob für die Berechnung des Überschreitens der Freigrenze auf die
eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer
abzustellen ist.
Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter nach
dem Alterseinkünftegesetz:
Die Besteuerung der
Alterseinkünfte wird durch das Alterseinkünftegesetz aufgrund
bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben während eines Übergangszeitraums
schrittweise vereinheitlicht. Dabei werden Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung anteilig mit einem jährlich steigenden Besteuerungsanteil
erfasst. In dem Verfahren VI R 83/10 ist durch den VI. Senat zu entscheiden, ob
nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter steuerlich von
Verfassungs wegen ebenfalls nur anteilig oder nach wie vor in voller Höhe zu
erfassen sind.
Besteuerung von
Betriebsrenten:
Gewährt ein Arbeitgeber zur
Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung des Arbeitnehmers Betriebsrenten,
ist für diese grundsätzlich erst dann ein Versorgungsfreibetrag zu gewähren,
wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet hat. Dagegen sind aufgrund
von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte Bezüge unabhängig von einer
Altersgrenze durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt. Der VI. Senat wird in
dem Verfahren VI R 12/11 klären, ob diese Differenzierung mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz vereinbar ist.
Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen
Steuerbarkeit von
Erstattungszinsen:
In den Verfahren VIII R
1/11, VIII R 38,39/11, VIII R 48/11, VIII R 26/12, VIII R 28, 29/11 steht auf
dem Prüfstand, ob die als Reaktion auf das (BFHE 230, 109) erlassene Neuregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG
die Rechtsauffassung des BFH überspielt, wonach die Erstattungszinsen teilweise
nicht steuerbar sind und ob verfassungsrechtliche Bedenken – insbesondere
im Hinblick auf die rückwirkende Anwendung der Neuregelung –
durchgreifen.
Totalüberschussprognose bei
Optionen:
Gegenstand des Verfahrens VIII R
28/11 ist die Frage, ob für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht der
Zeitpunkt der Anschaffung oder der Ausübung einer Option maßgeblich ist, wenn
in Ausübung der Option eine Inhaberschuldverschreibung angeschafft wird und
sich unter Berücksichtigung von Rückzahlungen und Zinsen aus der
Inhaberschuldverschreibung ein negatives Ergebnis ergibt.
Nutzung spanischer Immobilie als verdeckte
Gewinnausschüttung:
Gegenstand der Verfahren
VIII R 45-47/10 ist die Frage, ob die von einer spanischen Kapitalgesellschaft
unentgeltlich zur Nutzung überlassene Immobilie in Spanien beim deutschen
Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zu Einnahmen aus
Kapitalvermögen führt, obwohl die Gesellschaft nach deutschen Maßstäben mangels
Geschäftstätigkeit ein Liebhabereibetrieb ist.
Erstmalige Verlustfeststellung trotz
Teilverjährung der Steuerfestsetzung:
Im
Verfahren IX R 30/12 wird sich der IX. Senat mit der Frage beschäftigen, ob
eine erstmalige Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
nach §§ 23, 10d EStG auch dann möglich ist, wenn die Steuerfestsetzung des
Verlustjahres allein wegen hinterzogener und später nacherklärter Einkünfte aus
Kapitalvermögen noch nicht verjährt und im Übrigen Teilverjährung eingetreten
ist.
Einkommensteuer - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Vermietungsaktivitäten bei leerstehender
Wohnung:
In mehreren Fällen (IX R 68/10, IX R
38/12) wird sich der IX. Senat damit auseinandersetzen, welche Anforderungen an
die Bemühungen eines Steuerpflichtigen zur Vermietung einer jahrelang
leerstehenden Wohnung zu stellen sind, um von einer fortbestehenden
Vermietungsabsicht ausgehen zu können.
Erbauseinandersetzungskosten als
Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem
Erwerb:
Anlässlich des Verfahrens IX R 43/11
wird der IX. Senat Stellung nehmen zu der Frage, ob sich die Kosten für eine
Erbauseinandersetzung, die zur unentgeltlichen Übertragung von –
teilweise – vermieteten Objekten auf den Steuerpflichtigen führt, als
Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA steuerlich auswirken, soweit sie auf
vermietete Räumlichkeiten entfallen.
Einkommensteuer - Sonstige Einkünfte
Besteuerung von Teilkapitalabfindungen
berufsständischer
Versorgungseinrichtungen:
Gegenstand der
Verfahren X R 3/12 und X R 11/12 ist die Frage, ob einmalige
Teilkapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen wie laufende
Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu
versteuern sind. Dabei wird der X. Senat ggf. zu klären haben, ob eine solche
Besteuerung auch dann verfassungsgemäß ist, wenn die Kapitalabfindung auf vor
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes erbrachten Beiträgen beruht.
Erstmalige Verlustfeststellung trotz
Teilverjährung der Steuerfestsetzung:
Im
Verfahren IX R 30/12 wird sich der IX. Senat mit der Frage beschäftigen, ob
eine erstmalige Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
nach §§ 23, 10d EStG auch dann möglich ist, wenn die Steuerfestsetzung des
Verlustjahres allein wegen hinterzogener und später nacherklärter Einkünfte aus
Kapitalvermögen noch nicht verjährt und im Übrigen Teilverjährung eingetreten
ist.
Einkommensteuer – Sonderausgaben
Umfang der Abziehbarkeit von Beiträgen an die
Versorgungsanstalt der deutschen
Bezirksschornsteinfegermeister:
In dem
Verfahren X R 18/10 stellt sich dem X. Senat die Frage, ob Beiträge an die
Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister als
Altersvorsorgeaufwendungen zu qualifizieren sind oder ob sie lediglich als
sonstige Vorsorgeaufwendungen in geringerem Umfang steuerlich berücksichtigt
werden können.
Einkommensteuer - Familienleistungsausgleich (Kindergeld)
Kindergeldberechtigung für
Wanderarbeitnehmer:
Nach der Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hudzinski und Wawrzyniak (Urteil
vom C-611/10 und C-612/10) wird der III. Senat des BFH in den
Verfahren III R 35/10 und III R 5/09 unter Heranziehung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 sowie Nr. 574/72 über den Kindergeldanspruch nach dem EStG von nur
vorübergehend in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern entscheiden, die
weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegen und für die die
Bundesrepublik Deutschland deshalb nach Unionsrecht für die Gewährung von
Familienleistungen wie dem Kindergeld eigentlich nicht zuständig ist.
Meldung eines arbeitslosen Kindes bei der Agentur
für Arbeit:
Gegenstand der Verfahren III R
19/12 und III R 37/12 sind mögliche Folgen aus der Neufassung von § 38 SGB III
zum auf den Kindergeldanspruch für ein bei einer inländischen
Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldetes Kind. Insbesondere geht es um die
Frage, ob das Kind zur Aufrechterhaltung des Anspruchs – wie bisher vom
III. Senat im Hinblick auf § 38 SGB III a.F. gefordert – seine Meldung
weiterhin alle drei Monate erneuern muss.
Kindergeldberechtigung bei getrennt lebenden
Eltern:
Im Verfahren V R 41/11 geht es um die
Frage, welchem Elternteil Kindergeld zu gewähren ist, wenn das Kind in die
getrennten Haushalte beider Eltern integriert ist.
Einkommensteuer - Einkommensteuerveranlagung / Außerordentliche Einkünfte / Tarif
Tarifbegünstigung für
Rechtsanwaltshonorar:
Zu klären ist im
Verfahren III R 84/11 (vormals VIII R 2/11), ob die Vergütungen eines Anwalts
für eine mehrjährige Tätigkeit in einem umfangreichen Mandatsverhältnis
außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG und damit Gegenstand der
Tarifermäßigung sind.
Begründung einer
Masseverbindlichkeit:
In dem Verfahren III R
21/11 wird sich der III. Senat damit beschäftigen, welche
ertragsteuerrechtlichen Folgen sich ergeben, wenn der Insolvenzverwalter die
auf ein von ihm geführtes Anderkonto eingegangenen Betriebseinnahmen des
Insolvenzschuldners aus der von diesem fortgeführten gewerblichen Tätigkeit in
Höhe des pfändungsfreien Teils an diesen ausbezahlt.
Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer
Lieferung von
Krebsmedikamenten:
Mit seinem Beschluss vom
V R 19/11 (PM Nr. 54) hat der V. Senat des BFH dem Gerichtshof er
Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Lieferung eines individuell
hergestellten Medikaments durch eine Krankenhausapotheke zur Behandlung von
Krebserkrankungen (sog. Zytostatika), das vom Krankenhaus in einer ambulanten
Behandlung verabreicht wird, umsatzsteuerbefreit ist. Den I. Senat wird die
Frage der Steuerbefreiung in dem Verfahren I R 31/12 – frei von
europarechtlichen Vorgaben – hinsichtlich der Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer beschäftigen.
Mindestbesteuerung:
In
den Verfahren I R 35/12 und I R 59/12 wird sich der BFH erneut mit der sog.
Mindestbesteuerung befassen. Während er sich in dem Verfahren I R 35/12 mit der
Frage beschäftigen wird, ob in den Fällen der Liquidationsbesteuerung der
Sockelbetrag abziehbarer Verluste in Höhe von 1 Mio. € wegen des
(maximal) dreijährigen Besteuerungszeitraums mehrfach zu gewähren ist, wird der
BFH in dem Verfahren I R 59/12 Gelegenheit zur Prüfung haben, ob eine
verfassungskonforme (einschränkende) Auslegung der Vorschriften zur
Mindestbesteuerung geboten ist, weil anderenfalls die zeitliche Streckung eine
Verlustnutzung endgültig unmöglich machen würde.
Gewerbesteuerpflicht bei Betriebsveräußerungen
gegen eine Rente auf Lebenszeit nach einer Umwandlung in ein
Einzelunternehmen:
Der Gewinn aus der
Veräußerung eines Einzelunternehmens, das kurze Zeit vorher aus der Umwandlung
einer Kapitalgesellschaft entstanden ist, unterliegt grundsätzlich der
Gewerbesteuer. In dem Verfahren X R 40/10 hat der X. Senat zu entscheiden, ob
bzw. wann der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig ist, wenn der Kaufpreis
in Form einer Rente auf Lebenszeit geleistet wird und der Veräußerer –
für Zwecke der Einkommensteuer – abweichend vom Grundsatz der
Sofortbesteuerung die sog. Zuflussbesteuerung gewählt hat.
Umsatzsteuer
Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines
gemischtgenutzten Gebäudes:
In dem Verfahren V
R 19/09 geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur
Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch
steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur
für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eröffnet wird, ist eine Aufteilung der
Vorsteuern erforderlich. Klärungsbedürftig hierbei ist, ob § 15 Abs. 4 Satz 3
UStG, der im Ergebnis dazu führt, dass der Umsatzschlüssel subsidiär gegenüber
jedem anderen sachgerechten Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuern ist, in
Einklang mit dem Unionsrecht steht.
Besteuerung eines leasingtypischen
Minderwertausgleichs:
Im Verfahren XI R 6/11
hat der XI. Senat darüber zu entscheiden, ob die Zahlung eines leasingtypischen
Minderwertausgleichs durch den Leasingnehmer nach Ende der Vertragslaufzeit
(z.B. bei über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Schäden am Fahrzeug)
ein steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches
darstellt.
Verzicht auf Kleinunternehmerregelung durch Abgabe
einer Umsatzsteuererklärung:
Kleinunternehmer
werden nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich von der Erhebung der
Umsatzsteuer ausgenommen und müssen auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Der XI. Senat hat in dem Verfahren XI R 14/11 zu klären, ob ein
Kleinunternehmer mit der (bloßen) Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf die
Anwendung der Regelungen für Kleinunternehmer verzichtet und daran gebunden
ist.
Zimmervermietung an
Prostituierte:
In dem Verfahren XI R 16/11 ist
streitig, ob es sich bei der gewerblichen „Vermietung„ von
möblierten Zimmern an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes um steuerfreie
Vermietungsleistungen handelt. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage
stellen, ob erbrachte Nebenleistungen wie die Reinigung des jeweiligen Zimmers,
das Offenhalten des Hauses sowie ein teilweise vorhandenes Verpflegungsangebot
der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben als das eines reinen
Mietverhältnisses.
Ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an
Hotelgäste:
In dem Verfahren XI R 3/11 hat
der XI. Senat des BFH zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Beherbergung
von einem Hotelier erbrachten Verpflegungsleistungen (Frühstück) unselbständige
Nebenleistungen der Hauptleistung „Beherbergung„ sind, die dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Besteuerung einer Kampfsportschule (Wing
Tsun):
Das Verfahren XI R 35/11 betrifft die
Frage, ob es sich bei einer Kampfsportschule (Wing Tsun) um eine
„berufsbildende Einrichtung„ handelt, mit der Folge, dass die
Umsätze aus diesem Betrieb umsatzsteuerbefreit sind.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Schenkung eines Ferienhauses als steuerfreie
Zuwendung eines
„Familienwohnheims„:
In dem
Verfahren II R 35/11 stellt sich die Frage, ob ein
„Familienwohnheim„ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, an dem
zu Lebzeiten Eigentum und Miteigentum unter Ehegatten steuerfrei übertragen
werden kann, auch dann vorliegt, wenn die Immobilie zwar ausschließlich für
familiäre Wohnzwecke genutzt wird, jedoch als Ferienhaus nicht den Mittelpunkt
des familiären Lebens bildet.
Freigebige Zuwendung durch Nichtteilhabe an
Steuererstattungen an Ehegatten bei
Zusammenveranlagung:
In dem Verfahren II R
64/11 wird der II. Senat klären, ob eine freigebige Zuwendung zwischen
Eheleuten vorliegt, wenn die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung leben und
ein Ehegatte zugunsten des anderen Ehegatten auf seinen Ausgleichsanspruch für
Steuererstattungen aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
verzichtet.
Grunderwerbsteuer
Wiedereintritt eines ehemaligen Gesellschafters in
Grundbesitz haltende
Personengesellschaft:
Gehen bei einer
Grundbesitz haltenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren 95 Prozent
der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, fingiert § 1
Abs. 2a GrEStG ein auf Übereignung eines Grundstücks gerichtetes
Rechtsgeschäft. Gegenstand des Verfahrens II R 3/11 ist, ob auch der
Wiedereintritt eines zuvor ausgeschiedenen Gesellschafters eine für § 1 Abs. 2a
GrEStG relevante Veränderung des Gesellschafterbestands ist.
Kraftfahrzeugsteuer
Biogasanlage als landwirtschaftlicher
Betrieb:
Im Verfahren II R 55/11 ist streitig,
ob unter die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchstabe a KraftStG
für Zugmaschinen in landwirtschaftlichen Betrieben auch eine Zugmaschine fällt,
die in einer Biogasanlage eingesetzt wird, in der die gesamte Ernte des
Landwirts zur Stromerzeugung verwendet wird.
Stromsteuer
Stromsteuer:
Gegenstand
des Revisionsverfahrens VII R 25/11 ist die Frage, ob der Widerruf der
Erlaubnis, als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom zum ermäßigten
Steuersatz entnehmen zu dürfen, rechtmäßig ist. Dies hängt insbesondere davon
ab, welche von den im Rahmen der Kreislaufwirtschaft/Recycling durchgeführten
Tätigkeiten dem Produzierenden Gewerbe und welche der nicht begünstigten
Abfallbeseitigung zuzuordnen sind.
Tabaksteuer
Tabaksteuerpflicht des mit unversteuerten
Zigaretten handelnden Hehlers:
In dem
Verfahren VII R 44/11 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob ein Hehler die
Tabaksteuer schuldet, wenn er aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland
verbrachte und im Inland unversteuerte Zigaretten übernimmt, um sie
weiterzuverkaufen.
Zollrecht
Besteuerung von Sondennahrung zur Ernährung von
Patienten:
Gegenstand des Verfahrens VII R
54/11 ist die Frage, welcher zolltariflichen Einreihung die zur Ernährung von
Patienten bestimmte Sondennahrung unterliegt, weil der anzuwendende
Umsatzsteuersatz davon abhängt.
Zollrecht:
In dem
Verfahren VII R 6/12 hat der VII. Senat zu klären, ob eine Zollpräferenz nach
den Assozierungsabkommen EG-Israel oder EG-PLO für aus dem Westjordanland
eingeführte Waren gewährt werden kann. Die Waren hat der Lieferant der Klägerin
in seiner Produktionsstätte in dem von Israel 1967 besetzten Westjordanland
hergestellt.
Abgabenordnung / Verfahrensrecht / Vollstreckung
Grobes Verschulden bei Benutzung des
Steuerprogramms ElsterFormular:
Das Verfahren
X R 8/11 hat die Frage zum Gegenstand, ob und unter welchen Voraussetzungen
Eingabefehler bzw. Übertragungsfehler des Steuerpflichtigen bei der Benutzung
des Programms ElsterFormular der Finanzverwaltung dessen grobes Verschulden
i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen und damit eine spätere Korrektur des
Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausschließen.
Verzinsung des Investitionsabzugsbetrags bei
Aufgabe einer
Investitionsabsicht:
Beabsichtigt ein
Gewerbetreibender ein bestimmtes Wirtschaftsgut anzuschaffen, kann er einen
gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Gibt er diese Absicht
später auf, ist dieser Abzugsbetrag rückwirkend aufzuheben. Eine daraus
resultierende höhere Einkommensteuer ist zu verzinsen. In dem Verfahren IV R
9/12 ist zu klären, ob der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs
beginnt, in dem die Einkommensteuer entstanden ist oder aber 15 Monate nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anschaffungsabsicht aufgegeben
wurde.
Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen
Nichtvorlage von Unterlagen im Rahmen einer
Außenprüfung:
In dem Verfahren IV R 25/11 wird
der IV. Senat damit befasst sein, ob die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
rechtswidrig ist, wenn das FA bei der im Ermessen stehenden Festsetzung der
Höhe des Verzögerungsgeldes zum Nachteil des Steuerpflichtigen von dessen
fehlender Mitwirkung für einen Zeitraum ausgeht, in dem noch nicht über einen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung entschieden worden
war.
Anforderung einer
Verrechnungspreisdokumentation:
Bei
Sachverhalten mit Auslandsbezug müssen Steuerpflichtige besondere
Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen führen und
diese auf Anforderung der Finanzverwaltung vorlegen. Sollte der I. Senat in dem
Verfahren I R 45/11 vom Vorliegen einer Geschäftsbeziehung mit nahe stehenden
Personen ausgehen, wird er die in der Literatur stark umstrittene Frage zu
klären haben, ob die besonderen Dokumentationspflichten mit Europarecht
vereinbar sind.
Unrichtigkeit der
Rechtsbehelfsbelehrung:
In den Verfahren I R
54/12 und X R 2/12 ist zu entscheiden, ob die Rechtsbehelfsbelehrung deshalb
unrichtig ist, weil in ihr nicht darauf hingewiesen wird, dass der Einspruch
auch per E-Mail eingelegt werden kann.
Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters für
Kontoauszug des Steuerkontos:
Der II. Senat
wird in dem Verfahren II R 17/11 entscheiden, ob ein Insolvenzverwalter vom
Finanzamt für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Auszug des
Steuerkontos des Insolvenzschuldners beanspruchen kann.
Erstattung von
Einkommensteuer-Vorauszahlungen:
In dem
Verfahren VII R 11/12 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob auf
Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide geleistete Vorauszahlungen zu erstatten
sind, wenn die Jahressteuer wegen Verjährung nicht mehr festgesetzt werden
kann.
Außenprüfung und berufsrechtliche
Verschwiegenheitspflicht:
Der VIII. Senat wird
in den Verfahren VIII R 43/09 sowie VIII R 44/09 entscheiden, ob die
Aufforderung des FA an einen Steuerberater, seine in einem
Datenverarbeitungssystem erstellte Buchführung dem Prüfer im Rahmen einer
Außenprüfung in Teilen zugänglich zu machen (§ 147 Abs. 6 AO), nichtig oder
zumindest rechtswidrig ist, weil der Steuerberater als Berufsgeheimnisträger
ein Auskunfts- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (§§ 102, 104 AO) hat und in
diesem Fall eine Straftat durch Offenbarung von Informationen über Mandanten (§
203 Abs.1 Nr. 3 StGB) begehen müsste.
Steuerverkürzung des Steuerberaters wegen falscher
Gewinnermittlung für Mandanten:
Das Verfahren
VIII R 27/10 hat die Frage zum Gegenstand, ob die fünfjährige
Festsetzungsverjährung für den Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung auch
dann gilt, wenn allein der Steuerberater bei der Erstellung der
Gewinnermittlung leichtfertig gehandelt hat.
Einspruchsentscheidung per
Ferrari-Fax:
In dem Verfahren VIII R 9/10 wird
der VIII. Senat entscheiden, ob eine Einspruchsentscheidung, die das Finanzamt
im Wege eines aus einer E-Mail umgewandelten Faxes versendet hat, nichtig ist,
weil sie nicht mit einer elektronischen Signatur versehen war.
Investitionszulage
Haftung des Teilnehmers an einem
Subventionsbetrug:
Gegenstand des Verfahrens
III R 25/10 ist die Frage, ob der Teilnehmer an einem Subventionsbetrug (§ 264
StGB) für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage haftet, obwohl § 71 AO
eine Haftung nur bei Steuerhinterziehung (370 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO)
vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren
beigetreten.
Gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher
Personen:
In den Verfahren III R 30/11 und III
R 33/11 geht es um Auslegungsfragen, die sich durch einen Verweis im InvZulG
2005 auf den Begriff des kleinen und mittleren Unternehmens gemäß der
Empfehlung der Kommission vom (sog. KMU-Empfehlung) ergeben.
Konkret stellt sich das Problem, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen beim
gemeinsamen Handeln einer Gruppe natürlicher Personen auch dann von verbundenen
Unternehmen auszugehen ist, wenn keine konzernrechtliche Verflechtung
besteht.
Berufsrecht
Widerruf der Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft:
Nachdem eine
Steuerberatungsgesellschaft ihren Unternehmensgegenstand um Inkassotätigkeit
ergänzte, widerrief die Steuerberaterkammer die Anerkennung. In dem Verfahren
VII R 26/10 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob eine gewerbliche
Inkassotätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist.
Fundstelle(n):
MAAAE-29343