Sachzuwendungen an Arbeitnehmer; Gewährung von Verpflegungsleistungen unter Abzug des Wertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Mit BStBl 2010 I S. 259 wird Stellung genommen zu den umsatzsteuerlichen Folgen iZm. der Einführung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
Weiterhin enthält das BMF-Schreiben in Abschnitt II Ausführungen zu lohnsteuerlichen Folgefragen iZm. den Kosten eines Frühstücks anlässlich der Übernachtung während Auswärtstätigkeiten (z. B. im Rahmen von Dienstreisen).
Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung liegt nach A 1.8 Abs. 13 Satz 2 UStAE keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe getragen oder dem Arbeitnehmer die verauslagten Kosten in voller Höhe oder unter Einbehalt des nach der SvEV für ein Frühstück anzusetzenden Werts (2010 und 2011: 1,57 €) erstattet hat. Ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt insoweit nicht vor. Kürzt der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung jedoch um einen höheren als den nach der SvEV anzusetzenden Wert, ist bei der Frühstücksgestellung von einer gegen Entgelt ausgeführten sonstigen Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszugehen.
Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 € brutto, davon werden 80 € als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 € für ein sog. „Business-Package” fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr. Der Arbeitgeber leistet einen Verpflegungszuschuss von 6,00 €, von dem er den nach der SvEV für ein Frühstück anzusetzenden Wert von 1,57 € einbehält. Dem Arbeitnehmer werden durch seinen Arbeitgeber noch 4,43 € Verpflegungszuschuss ausgezahlt.
Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug (Vorsteuer Frühstück: A 1.8 Abs. 13 Satz 1 UStAE).
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Mehraufwendungen für Verpflegung den Zuschuss von 6,00 € steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG erstatten.
Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswertes geleistet hat (H 8.1 Abs. 8 „Reisekostenabrechnungen”, Beispiel 1, 2. Spiegelstrich LStH 2011).
Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung (analoge Anwendung des A 1.8 Abs. 13 UStAE).
Abwandlung
Der Arbeitgeber behält für die Frühstücksgestellung einen Betrag von 4,80 € ein und zahlt dem Arbeitnehmer als Reisekosten noch 1,20 € aus.
Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug (Vorsteuer Frühstück: A 1.8 Abs. 13 Satz 1 UStAE).
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Mehraufwendungen für Verpflegung den Zuschuss von 6,00 € steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG erstatten.
Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswertes geleistet hat (H 8.1 Abs. 8 „Reisekostenabrechnungen”, Beispiel 1, 2. Spiegelstrich LStH 2011).
Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG aus der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Gegenleistung von 4,80 €. Da hier der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt (sog. Restaurationsumsatz), beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 €. Ein Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG kommt nicht in Betracht, da die tatsächliche Zahlung den als Vergleichswert nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG anzusetzenden Betrag nach der SvEV von 1,57 € (A 1.8 Abs. 8 Satz 2 iVm. Abs. 9 Satz 1 UStAE) übersteigt.
Oberfinanzdirektion
Rheinland v. - Kurzinfo USt
4/2011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
MAAAD-61785