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Ausgabe von Nur-Aktienoptionen an Mitarbeiter als erfolgsneutraler Vorgang
Anmerkungen zum
Räumt ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms das Recht auf Erwerb von Aktien an dem Unternehmen ein, ist eine Zuführung zur Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB nur möglich, wenn das Optionsrecht im Zusammenhang mit der Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung i. S. des § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG erfolgt.
Wird dem Arbeitnehmer dagegen nur ein Optionsrecht eingeräumt, ist die tatbestandliche Voraussetzung des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB nicht erfüllt.
Auch eine Zuführung zur Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB scheitert zum einen an dem Umstand, dass die Altgesellschafter an die Gesellschaft keine Leistung erbracht haben und zum anderen an der gesetzlichen Regelung des § 27 Abs. 2 2. Halbsatz AktG, nach der Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein können.
Nach dem führt die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG ( Stock Options) im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand.