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Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Bauleistungen
Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Spätestens bei der Rechnungsausstellung muss sich der leistende Unternehmer die Frage stellen, ob er über die erbrachte Leistung gegenüber seinem Vertragspartner netto oder unter Ausweis von Umsatzsteuer abrechnet. § 13b UStG nennt die Voraussetzungen, unter denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl 2010 I S. 386) wurde die Vorschrift grundlegend überarbeitet und der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert. Die Änderungen sind zum in Kraft getreten. Bisher kam es in der Praxis insbesondere bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG) vermehrt zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Finanzverwaltung reagierte mit mehreren BMF-Schreiben (zuletzt BStBl 2009 I S. 1298 und BStBl 2010 I S. 254), die zu einer Verschärfung der Verwaltungsauffassung führten. Anhand des Musterfalls werden die Grundprinzipien des Wechsels der Steuerschuldnerschaft in der Baubranche dargestellt und die Neuerungen – insbesondere durch die Gesetzesänderungen und die verschärfte Verwaltungsauffassung – dargelegt.
Die in Aachen ansässige A-GmbH erstellt als Bau...