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Progressionsvorbehalt
Neu im April
Gesamtsteuerbelastung der ausländischen Einkünfte
Der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) steuerfreie Arbeitslohn unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Dieser Progressionsvorbehalt bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen (neben dem steuerfreien Arbeitslohn nach einem DBA u. a. auch steuerfreie Lohnersatzleistungen) bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist (vgl. im Einzelnen die Ausführungen beim Stichwort „Progressionsvorbehalt“).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünften auch dann keine unzulässige Übermaßbesteuerung vorliegt, wenn bei Zusammenrechnung der Auslandssteuer und der inländischen Steuererhöhung aufgrund des Progressionsvorbehalts rechnerisch eine Gesamtsteuerbelastung der ausländischen Einkünfte von mehr als 49 % entsteht.
Die Anwendung des Progressionsvorbehalts habe seiner Ansicht nach nicht eine Benachteiligung des Beziehers ausländischer Einkünfte zur Folge, sondern vielmehr eine Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Einkünfte. So werde durch den Progressionsvorbehalt eine tarif...