Verpflichtung zur Durchführung von Afa besteht unabhängig von einem tatsächlichen Wertverzehr
Leitsatz
Wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen, ist zwingend eine Afa durchzuführen. Das gilt unabhängig davon,
ob tatsächlich ein Wertverzehr beim Wirtschaftsgut stattgefunden hat. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insofern
nicht.
Eine Teilwertzuschreibung nach Durchführung der Afa ist nicht zulässig, da hierdurch die zwingenden Afa-Regelungen umgangen
würden.
Grundsätzlich ist jedes abnutzbare Wirtschaftsgut bis zu einem Erinnerungswert von 1 € abzuschreiben. Nur bei Wirtschaftsgütern
mit einem erheblichen Schrottwert besteht die Ausnahme, dass nur bis zum Schrottwert abgeschrieben wird. Ein verkehrsüblicher
Pkw hat keinen relevanten Schrottwert. Ein Anhaltewert, der sich insbesondere aus einem höheren Teilwert ergibt, ist nicht
zulässig.
Das Nachholen der Afa in einem späteren Veranlagungsjahr ist dann nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige in den Vorjahren
bewusst die Afa unterlassen hat, um steuerliche Vorteile daraus zu ziehen. Das gleiche gilt, wenn er die Afa unterlassen hat,
um steuerliche Nachteile zu vermeiden, die sich z.B. aus der Anwendbarkeit der 1%-Regelung ergeben.
Bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, gelten die o.a. Grundsätze entsprechend. Dies
ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 395 Nr. 7 EFG 2006 S. 1659 Nr. 21 SJ 2007 S. 31 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2007 S. 35 MAAAC-05528
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