Außergewöhnliche Belastungen gemäߧ 33 EStG
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 013/2006
1. Aufwendungen für Augenoperationen mittels Laser
Steuerpflichtige unterziehen sich zunehmend Augen-Laser-Operationen, um ihre Sehschwäche dauerhaft auszugleichen, und machen die Aufwendungen hierfür als Krankheitskosten nach § 33 EStG geltend. Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt. Daher ist auf Bund-/Länderebene beschlossen worden, dass die Aufwendungen ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden können.
2. Ausstellung eines amtsärztlichen Attests bei psychotherapeutischer Behandlung
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung ist durch ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung zu führen. Dem amtsärztlichen Attest stehen ärztliche Bescheinigungen eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gleich (R 33.4 Abs. 1 EStR). Auf Bund-/Länderebene ist beschlossen worden, nach Ablauf der Zeit der Bezuschussung durch die Krankenkasse die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen, da nur in dieser Form das Weiterbestehen der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachgewiesen werden könne. Die EStR sollen entsprechend angepasst werden.
Oberfinanzdirektion
Münster v.
Fundstelle(n):
MAAAB-89740