Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 19. Juni 1992 Klage vor dem Finanzgericht (FG) Köln gegen das Erzbistum Köln (Erzbistum) wegen Festsetzung römisch-katholischer Kirchensteuer 1989 durch das Finanzamt (FA) Z. Dem Klagebegehren liegt zugrunde, daß der Kläger am 12. Juni 1989 aus der römisch-katholischen Kirche austrat und dennoch für die Zeit bis zum 31. Juli 1989 nach der o.g. Kirchensteuerfestsetzung römisch-katholische Kirchensteuer zahlen sollte. Der Kläger legte gegen den Bescheid zunächst Einspruch beim erzbischöflichen Generalvikariat in Köln mit dem Ziel ein, der Kirchensteuerfestsetzung nur das bis zum 30. Juni 1989 erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Dies lehnte das Erzbistum durch Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 1992 ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 676 BFH/NV 1993 S. 676 Nr. 11 MAAAB-33823
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