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Neuerungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmereinkünften nach dem DBA Luxemburg - Teil 1
Analyse des Änderungsprotokolls v. 6.7.2023 sowie der Konsultationsvereinbarung v. 11.1.2024
Etwa 50.000 in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer pendeln arbeitstäglich in das Großherzogtum Luxemburg, um dort tätig zu werden. Das DBA Luxemburg 2012 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Arbeitnehmereinkünften und Lohnersatzleistungen in den Artikeln 14, 17, 18 sowie 22. Zum DBA Luxemburg 2012 wurde am ein Änderungsprotokoll unterzeichnet, das zahlreiche Abkommensartikel modifiziert sowie neue Protokollziffern hinzufügt. Das Änderungsprotokoll ist am in Kraft getreten und seit dem anzuwenden. Zum DBA wurde darüber hinaus, gestützt auf Art. 24 Abs. 3 DBA Luxemburg 2012, am eine Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten getroffen, die sich mit der Besteuerung von Arbeitnehmereinkünften und Lohnersatzleistungen befasst. Die Konsultationsvereinbarung dient der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Abkommens durch die beiden Vertragsstaaten. Die sich aus dem Änderungsprotokoll sowie aus der Konsultationsvereinbarung ergebenden Neuerungen bei der Besteuerung von deutsch-luxemburgischen Grenzpendlern und bestimmten Berufsgruppen sollen in diesem zweiteiligen Aufsatz näher analysiert werden.
Durch das Änderungsprotokoll v. wurden im DBA Luxemburg 2012 die bisherigen Inhalte von Konsultationsvereinbarungen in das Abkommen selbst oder in das Protokoll zum Abkommen aufgenommen, um auch die Rechtsprechung zu binden.
Die in das DBA Luxemburg 2012 aufgenommenen Bagatellregelungen, die zu einer Steuerfreiheit der Arbeitnehmereinkünfte (z. B. für die Tätigkeit im Homeoffice) führen, haben für künftige Revisionsabkommen mit anderen Anrainerstaaten eine Leuchtturmfunktion.
Die neue Konsultationsvereinbarung v. überträgt einige Verwaltungsauffassungen aus dem zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA in die Anwendung und Auslegung des DBA mit Luxemburg.