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NWB Nr. 21 vom Seite 1512

Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Voraussetzungen und Hürden einer gesetzeskonformen Meldestelle

Kristin Peitz, Dr. Andreas Seegers und Ann-Kristin Götzke

Voraussichtlich Mitte Juni tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Grundlage hierfür ist die EU-Richtlinie 2019/1937 (sog. Whistleblower-Richtlinie), die nun durch die Beschlüsse des Bundestags v.  (BT-Drucks. 20/6700) und des Bundesrats v.  (BR-Drucks. 210/23 [B]) umgesetzt wurde. Ziel ist der Schutz von Hinweisgebern, die Unternehmensverstöße melden. Kernelement dabei ist die Verpflichtung juristischer Personen des öffentlichen und privaten Sektors mit mehr als 250 Mitarbeitern, eigene interne Meldestellen einzurichten, um den Erhalt von Meldungen und ein anschließendes Überprüfungsverfahren zu gewährleisten (vgl. § 12 HinSchG). Auch Beschäftigungsgeber mit Mitarbeiterzahlen zwischen 50 und 249 werden zur Implementierung interner Meldestellen verpflichtet, allerdings mit einer besonderen Übergangsfrist bis zum . Dabei werden im Hinblick auf das Vertraulichkeitsgebot erhebliche Anforderungen gestellt und die Umsetzung bringt datenschutzrechtliche und personelle Besonderheiten mit sich. Bei Nichtbetreiben oder inadäquatem Betreiben der Meldestellen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 €. Aufgrund juristischer und technischer Ansprüche ist ab...