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Ergänzende Anwendungserläuterungen zur Lizenzschranke
Orientierung in der Praxis durch Stellungnahme der Finanzverwaltung
Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom eine Regelung zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen in nationales Recht implementiert, die sog. „Lizenzschranke“. Die Rechtsfolge der Abzugsbeschränkung knüpft an einige bislang nicht definierte Rechtsbegriffe an, die bisher vonseiten der Finanzverwaltung nur in begrenztem Umfang kommentiert wurden und daher zu Unsicherheiten in der Praxis führten. Mit gleich zwei BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung den Ball hierzu im neuen Jahr wieder aufgenommen. Mit Datum vom wurde das Schreiben mit dem Titel „Anwendungsfragen zur Lizenzschranke“ veröffentlicht, das Ausführungen zur Präferenzregelung, Nexus-Konformität und die Beweislastverteilung enthält. Dicht gefolgt ist dieses Schreiben von der Veröffentlichung des mit dem Titel „Nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen in den Veranlagungszeiträumen 2018, 2019 und 2020“. In Anlehnung an das bereits veröffentlichte wird die Einschätzung der Finanzverwaltung dargestellt, welche IP-Regime als schädlich bzw. unschädlich zu beurteilen sind. Damit kommt die Finanzverwaltung der Aufforderung nach Klarheit in der Literatur nach, die zahlreiche kritische Einwände bezüglich der Praxistauglichkeit der Lizenzschranke geäußert hatte. Zu den folgenden Rechtsbegriffen nimmt die Finanzverwaltung erstmalig schriftlich Stellung.
, NWB LAAAI-02846, und v. - IV C 2 - S 2144-g/20/10002 :005, NWB TAAAI-02920
Mit gleich zwei BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung zu offenen Fragen im Rahmen der Lizenzschranke Stellung genommen.
Erstmals werden undefinierte Rechtsbegriffe wie z. B. das Präferenzregime und die Nexuskonformität weiter kommentiert. Dieser Schritt ist grds. zu begrüßen.
Leider beantworten auch die beiden BMF-Schreiben nicht alle offenen Fragen.
I. Präferenzregelung i. S. des § 4j Abs. 1 Satz 1 EStG
1. Allgemeine Einführung
[i]Schega/Weigel, Zur Lizenzschranke und zum Nexus-Ansatz, StuB 12/2020 S. 473, NWB XAAAH-50820 Kraft, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 7. Aufl., § 4j, NWB KAAAH-96855 Ausschlaggebend für das Inkrafttreten der Lizenzschranke ist die präferenzielle Behandlung von Lizenzeinnahmen in der Jurisdiktion des Empfängers der Lizenzzahlungen. Dies wird im Gesetz durch eine Regelung gem. § 4j Abs. 2 EStG (Präferenzregelung; § 4j Abs. 1 Satz 1 EStG) zwischen nahestehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG charakterisiert. Ausschlaggebend ist dabei eine niedrigere Besteuerung auf Ebene des Empfängers, welche letztlich zu einer Belastung dieser Einnahmen von weniger als 25 % führt.