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Kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes
Gesetzliche Vorgaben und Anwendbarkeit
Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (kurz „FISG“) am im Bundesgesetzblatt und mit dessen Inkrafttreten ab dem wurden die gesetzlichen Anforderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse verschärft. Die Motivation der gesetzlichen Neuerungen resultiert dabei auch aus dem Wirecard-Skandal. Die neuen Pflichten beziehen sich auf Abschlussprüfer, Vorstände und Aufsichtsräte kapitalmarktorientierter Unternehmen. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Normen ergibt sich jedoch ein Spannungsfeld, vor allem welche kapitalmarktorientierten Unternehmen von den neuen Anforderungen betroffen sind. Der Beitrag gibt in einem ersten Schritt einen Überblick über den Begriff Unternehmen von öffentlichem Interesse. In Folge werden die in Zukunft geltenden gesetzlichen Vorgaben und deren Anwendbarkeit dargestellt.
Theile, Kapitalmarktorientierte Unternehmen (IFRS, HGB), infoCenter, NWB LAAAD-97950
Das FISG mit den daraus resultierenden neuen Anforderungen treffen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften.
Die Änderungen gehen mit neuen gesetzlichen Pflichten für den Vorstand, aber insbesondere für den Aufsichtsrat einher.
Die aus dem FISG resultierende Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses stellt eine zusätzliche Herausforderung für Unternehmen dar.
I. Unternehmen von öffentlichem Interesse
1. Vorbemerkungen
[i]Velte, Regulierung der Corporate Governance nach dem
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG), StuB 11/2021 S. 450,
NWB LAAAH-80065
Philipps, Reform des Enforcement durch das
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz, StuB 15/2021 S. 613,
NWB HAAAH-85574
Velte/Graewe, Reform der Corporate Governance nach dem
Wirecard-Skandal, Herne 2021, NWB CAAAH-79168
Hoffmann/Lüdenbach,
NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2021, § 264d,
NWB YAAAH-61889
Mit den neuen Anforderungen geht nach Art. 11 FISG eine Änderung
des Handelsgesetzbuches einher. Diese betreffen Unternehmen von öffentlichem
Interesse. Darunter sind neben CRR-Kreditinstituten
und Versicherungsunternehmen
kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. des § 264d HGB zu verstehen. In der
Literatur ist vielfach die Begrifflichkeit „kapitalmarktorientierte
Unternehmen“ oder „börsennotierte Gesellschaften“
vorzufinden. Jedoch
werden im Handelsgesetzbuch, Wertpapierhandelsgesetzbuch als auch Aktiengesetz
unterschiedliche Begrifflichkeiten adressiert.