1) Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies den Ausdruck sowie die Aufbewahrung
des Tagesendsummenbons als des täglich erstellten Z-Bons.
2) Fehlen Z-Bons, ist dies – ebenso wie im Fall des Fehlens täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse
– ein formeller Mangel.
3) Eine Hinzuschätzung ist zulässig und geboten, wenn die Verletzung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung dazu
führt, dass keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen besteht.
4) Scheidet ein innerer Betriebsvergleich und eine Geldverkehrs- und Vermögensrechnung aus, ist für den Betrieb einer Pizzeria
auch die Richtsatzschätzung eine geeignete Schätzmethode.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2020 S. 654 DStRE 2020 S. 1525 Nr. 24 EFG 2020 S. 509 Nr. 7 KÖSDI 2020 S. 21717 Nr. 5 StB 2020 S. 187 Nr. 6 LAAAH-51378
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