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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Mobilitätsprämie

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Die zum vorgenommene Anhebung des Grundfreibetrags 10908 €/21816 € auf 11604 €/23208 € hat sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Auswirkungen auf die Gewährung der Mobilitätsprämie.

Zur Entlastung der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die einen besonders langen Arbeitsweg haben, wird seit 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale – unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – ab dem 21. Entfernungskilometer angehoben. Sie beträgt seit dem 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer. Hierdurch soll in pauschalierender Weise die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung teilweise ausgeglichen werden.

Soweit die erhöhte Entfernungspauschale zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat, können Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn nicht pauschal besteuert wird, im Zeitraum von 2021 bis 2026 als Steuervergütung eine steuerfreie Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % des Betrags beantragen, der zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat. Aufgrund de...

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