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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Mobilitätsprämie

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Die für das Jahr 2026 vorgenommene Anhebung des Grundfreibetrags auf 12348 €/24696 € hat sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Auswirkungen auf die Gewährung der Mobilitätsprämie. Zudem wurde die Befristung aufgehoben, sodass die Mobilitätsprämie auch für die Jahre ab 2027 zu gewähren ist.

Zur Entlastung der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die einen besonders langen Arbeitsweg haben, wird die Entfernungspauschale – unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – ab dem 1. Entfernungskilometer auf Dauer angehoben. Sie beträgt ab dem 0,38 € ab dem 1. Entfernungskilometer. Hierdurch soll in pauschalierender Weise die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung teilweise ausgeglichen werden.

Soweit die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat, können Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn nicht pauschal besteuert wird, als Steuervergütung eine steuerfreie Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % des Betrags...

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