Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der
Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos
Leitsatz
1. Eine Unrichtigkeit ist nur dann durch ein mechanisches Versehen entstanden und damit i. S. v. § 129 AO offenbar, wenn ein
Fehler auf der Hand liegt, also durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist.
2. Daran fehlt es im Falle einer nicht in die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos übernommenen,
jedoch aus dem eingereichten Jahresabschluss nebst Erläuterungen erkennbaren Einzahlung in die Kapitalrücklage jedenfalls
dann, wenn die Einzahlung teilweise in fremder Währung (hier Schweizer Franken) vorgenommen worden und daher ihr zutreffender
Wert nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 282 Nr. 6 DStRE 2019 S. 260 Nr. 4 EFG 2019 S. 10 Nr. 1 GmbH-StB 2019 S. 111 Nr. 4 LAAAH-01851
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