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Erstattungsanträge in Bauträgerfällen bei § 13b UStG
§ 13b UStG ist eine Vorschrift, die in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen führt. In der jüngsten Vergangenheit hat dies vor allem die Bauträgerproblematik verdeutlicht. Aufgrund eines Urteils des BFH aus dem Jahre 2013 liegt bei Bauträgern als Leistungsempfänger grundsätzlich kein Fall des Wechsels der Steuerschuldnerschaft mehr vor. Viele Bauträger haben daher in der Vergangenheit die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer wieder zurückgefordert. Der BFH hat in der aktuellen Entscheidung klargestellt, dass dieser Rückforderungsanspruch nicht von weiteren Bedingungen abhängig ist.
I. Leitsatz (amtlich)
Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht (entgegen BStBl 2017 I S. 1001, Rz. 15a).
II. Sachverhalt
Der Entscheidung liegt der klassische Bauträgerfall zugrunde. Die Klägerin errichtete in den...