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Lexikon - Stand: 19.02.2026

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Gemäß der Neufassung der Gemeinsamen Grundsätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen vom haben Arbeitgeber, die Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern nachweisen, die Beiträge vom anohne Angabe eines Rechtskreiskennzeichens (West/Ost) zusammen in einem Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn es sich um nachzuweisende Beiträge für Zeiten bis zum handelt. Einzelheiten siehe unter der nachfolgenden Nummer 6, Buchstabe b.

1. Allgemeines

Der Arbeitgeber hat sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag (= Gesamtsozialversicherungsbeitrag) zusammen mit der Insolvenzgeldumlage monatlich zum Fälligkeitstermin unaufgefordert an die Krankenkasse abzuführen.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlage für das Insolvenzgeld sind an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Für die Beantwortung der Frage, welche Einzugsstelle zuständig ist, gilt Folgendes:

  • Bei Krankenversicherungspflichtigen ist die gesetzliche Krankenkasse Einzugsstelle, bei der der Arbeitnehmer versichert ist (AOK, Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkasse, Ersatzkasse oder...

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