1. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand
nachweislich in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist. Der erforderliche Ausfuhrnachweis
wird durch die Vorlage erkennbar gefälschter Zollstempelabdrucke nicht erbracht.
2. Aus einem gefälschten Beleg ergibt sich gerade nicht eindeutig, dass eine Beförderung oder Versendung der Ware ins Drittlandsgebiet
erfolgte, denn der gefälschte Beleg hat keine positive Aussagekraft und kann damit nicht als Nachweis dienen.
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 60 Nr. 3 BBK-Kurznachricht Nr. 4/2006 S. 175 DStRE 2006 S. 354 Nr. 6 EFG 2006 S. 143 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2006 S. 163 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2006 S. 359 UStB 2006 S. 62 Nr. 3 LAAAB-71617
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