Bundesamt für Finanzen - St I 4 -S 2280 - 140/2004

Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü);
Stand

Hiermit erläßt das BfF die ergänzte Dienstanweisung (Neufassung) zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen mit Stand . Die Überarbeitung im Rahmen der Neufassung dient u.a. der Abgrenzung zwischen den Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten (§ 90 Abs. 1 AO) und dem Untersuchungsgrundsatz für die Finanzbehörde (§ 88 Abs. 1 AO). Dies gilt insbesondere für den Nachweis von Einnahmen oder Werbungskosten des Kindes.

Auf folgende Änderungen des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuerrichtlinien wird hingewiesen:

Alterseinkünftegesetz

Mit dem Alterseinkünftegesetz vom (BStBl 2004 I S. 554) wurden § 9a S. 1 Nr. 1 EStG (Einführung eines neuen Pauschbetrags bei Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG – § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG) sowie § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsfreibetrag) ab geändert. Der nun maßgebende Vomhundertsatz des Versorgungsfreibetrags, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden schrittweise bis zum Jahr 2040 verringert (ab 2040 Besteuerung der Versorgungsbezüge zu 100 %) und sind mit dem Jahr des Versorgungsbeginns verbunden. Da die einmal ermittelten Werte für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs gelten, müssen die Familienkassen den Versorgungsbeginn in geeigneter Form in der Kindergeldakte vermerken. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind nach § 32 Abs. 4 S. 4 EStG als Bezug anzusetzen.

Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung (R 34 LStR)

Die Richtlinie ist neu gefasst und gilt ab dem . Sie ist auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellt.

Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG)

Die bisherige Bescheinigung des Arbeitslohns auf der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber wird ab dem Kalenderjahr 2004 in vielen Fällen durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt, die der Arbeitgeber durch Datenfernübertragung an eine amtliche Übermittlungsstelle zu übermitteln hat (Änderung des § 41b EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom  – BStBl 2003 I S. 710). Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 S. 3 EStG). Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bescheinigung des Arbeitslohns nach § 68 Abs. 2 EStG.

Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü)

Stand

Sachverhalte, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die der Familienkasse nicht immer rechtzeitig bekannt werden. Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfälle Überprüfungen notwendig.

Die Prüfungen berühren nicht die Pflicht der Kindergeldberechtigten Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, gemäß § 68 Abs. 1 EStG anzuzeigen. Deshalb sollten sie regelmäßig auf diese Pflicht hingewiesen werden, z.B. durch Übersendung des Merkblatts zum Kindergeld oder durch einen entsprechenden Hinweis im Festsetzungsbescheid.

Die nachfolgenden Zeiträume für Überprüfungen von Kindergeldfestsetzungen stellen Mindestanforderungen dar. Bei den Prüfungsfeldern handelt es sich um Prüfungsschwerpunkte, nicht um eine abschließende Aufzählung aller möglichen prüfungswürdigen Bereiche.

Bei der Überprüfung ist der Kindergeldberechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat das Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Dabei ist er auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 68 Abs. 1 EStG hinzuweisen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Kindergeldberechtigte einmalig mit einer Frist von einem Monat an die Einreichung der Unterlagen zu erinnern. Bei fehlender Mitwirkung (DA-FamEStG 67.6.4; 68.2) sind je nach Sachlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse zu ziehen.

Grundsätzlich soll den Angaben des Kindergeldberechtigten gefolgt werden, soweit sie schlüssig und glaubhaft sind. Die Angaben sind schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen die begehrte Rechtsfolge eintreten lassen und der Sachvortrag nicht offensichtlich unvollständig ist. Intensive Prüfungen sind erforderlich, soweit die Familienkasse hierzu einen Anlass sieht (§ 88 Abs. 1 AO). Einnahmen, Bezüge, Werbungskosten und ausbildungsbedingte Aufwendungen sind bei der abschließenden Prüfung regelmäßig zu belegen. Beabsichtigt die Familienkasse aus Vereinfachungsgründen, die Einkünfte und Bezüge eines Kindes erst am Ende der Berufsausbildung zu prüfen (Tz. 1), ist der Kindergeldberechtigte daher auf seine Verpflichtung zur Beweisvorsorge hinzuweisen. Kassenquittungen und Rechnungen (z.B. für Arbeitsmittel) ohne vollständige Bezeichnung des Rechnungsempfängers sind immer im Original vorzulegen. Werden Originalbelege wieder an den Kindergeldberechtigten zurückgegeben, sind diese mit einem Stempel der Familienkasse zu versehen und die Rückgabe ist vom Bearbeiter in der Kindergeldakte zu vermerken („Original lag vor”). Pauschale Reisekosten des Kindes sind vom Kindergeldberechtigten mit einer formlosen tabellarischen Aufstellung und einer Erläuterung zum Anlass der Dienstreisen geltend zu machen. Da der Werbungskostenabzug insgesamt auf den Betrag beschränkt ist, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen eine Erstattung durch den Arbeitgeber übersteigt, ist der Aufstellung auch eine Erklärung über Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber beizufügen (vgl. auch H 39 LStH).

1. Kinder in Berufsausbildung

Tatbestandsvoraussetzungen

Vom Berechtigten ist die Schulausbildung seines über 18-jährigen Kindes und deren Dauer durch Vorlage einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Eine Schlussprüfung ist nur erforderlich, falls kein Anspruchszeitraum lückenlos anschließt.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG sind zum Beginn und zum Ende der Ausbildung zu prüfen. Für Studenten ist alle zwei Jahre eine Anschlussprüfung durchzuführen.

Einkünfte und Bezüge des Kindes

Die Prognose über die Einkünfte und Bezüge eines über 18-jährigen Kindes ist grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Berufsausbildung zu erstellen.

Wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes in der Prognose einen Jahresbetrag von 6.500 Euro nicht übersteigen, kann die abschließende Prüfung der Einkünfte und Bezüge nach dem Ende der Berufsausbildung erfolgen. Die Familienkasse prüft in diesem Fall nach Ablauf des letzten Ausbildungsjahres die Einkünfte und Bezüge der vorausgegangenen Jahre. Eine Prüfung muss wegen der Festsetzungsverjährung spätestens nach Ablauf des dritten Ausbildungsjahres erfolgen.

Die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind jährlich zu prüfen, wenn sie voraussichtlich den Betrag von 6.500 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder der Bearbeiter aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall (z.B. erhebliche Ausbildungs-/Werbungskosten) eine jährliche Prüfung in der Akte vormerkt.

Familienkassen, die für mehr als 300 Kinder das Kindergeld festsetzen, können vom Bundesamt für Finanzen vorgegebene Prüfungserleichterungen einführen. Die Ergebnisse der danach durchzuführenden Prüfungen sind elektronisch festzuhalten und dem Bundesamt für Finanzen vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist der Daten beträgt fünf Jahre. Die Familienkassen müssen sich vorab gegenüber dem Bundesamt für Finanzen verpflichten, diese Anforderungen zu erfüllen. Bei einem Zuständigkeitswechsel teilt die abgebende Familienkasse der neu zuständigen Familienkasse mit, in welchen Kalenderjahren für die Einkünfte und Bezüge des Kindes nur eine erleichterte Prüfung vorgenommen worden ist. Eine nachträgliche Prüfung der Einkünfte und Bezüge dieser Kalenderjahre durch die übernehmende Familienkasse ist nur erforderlich, wenn hierzu aufgrund einer Prognose, einer abschließenden Prüfung für ein Folgejahr oder aufgrund einer Änderung der Verhältnisse Anlass besteht.

2. Arbeit suchende Kinder, Kinder ohne Ausbildungsplatz sowie verheiratete Kinder

Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG (Arbeit suchende Kinder) bzw. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG (Kinder ohne Ausbildungsplatz) sowie die Höhe der Einkünfte und Bezüge müssen jährlich überprüft werden. Entsprechendes gilt für verheiratete Kinder und Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (DA-FamEStG 63.4.2.5).

3. Behinderte Kinder

Bei Vorlage eines gültigen Behindertenausweises oder bei einer auf Dauer angelegten voll-/teilstationären Betreuung in einer Behinderteneinrichtung sind die Tatbestandsvoraussetzungen im Abstand von 5 Jahren zu prüfen. Bei den hiervon nicht erfassten Kindern ist eine jährliche Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen wird auf DA-FamEStG 63.3.6.1 Abs. 2 verwiesen.

4. Minderjährige Kinder

In Abständen von sechs Jahren ist der Berechtigte aufzufordern, eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob das Kind noch seinem Haushalt angehört. Ein besonderer Vordruck ist nicht erforderlich. Hat eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes Zugriff auf anderweitige Erklärungen über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, können diese Informationen auch für kindergeldrechtliche Zwecke verwendet werden. Die Kindergeldakte muss einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die Bundesagentur für Arbeit überprüft jährlich durch einen Datenabgleich mit den Meldebehörden auf der Grundlage des § 69 EStG die Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Berücksichtigung von Pflegekindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit DA-FamEStG 63.2.2) sind im Abstand von drei Jahren zu prüfen.

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 -S 2280 - 140/2004

Fundstelle(n):
LAAAB-52047