1. Ein in schriftlicher Form geschlossener Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zweicke der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben wird, kann gemäß § 134 BGB i. V. m. § 370 AO nichtig sein.
2. Die Rechtsprechung des für Werkrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu „Schwarzarbeitsfällen“ kann bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch auf das Kaufrecht zu übertragen sein.
3. Ein Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises kann bei Nichtigkeit des Kaufvertrages auf Grund eines Verstoßes gegen § 370 AO gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 1891 Nr. 26 NJW 2023 S. 1894 Nr. 26 NJW 2023 S. 9 Nr. 25 PStR 2023 S. 275 Nr. 12 PStR 2023 S. 276 Nr. 12 KAAAJ-40919
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