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OLG Hamm Beschluss v. - 15 W 92/14

Gesetze: BGB § 133; BGB § 2346

Leitsatz

Leitsatz:

Die Vereinbarung in einem notariellen Vertrag, nach der ein Beteiligter mit der Zahlung eines Betrages "unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei", kann als Erbverzicht dieses Beteiligten auszulegen sein.

Fundstelle(n):
NWB-EV 2014 S. 369 Nr. 11
KAAAE-74890

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