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BFH 22.09.2011 IV R 33/08, StuB 23/2011 S. 922

Keine Überentnahme durch geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

(1) Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG ist betriebsbezogen auszulegen. (2) Jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Stpfl. in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Stpfl. stellt grundsätzlich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. des § 4 Abs. 4a EStG dar. (3) Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung stellt weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. des § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat (Bezug: § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 3, Abs. 5 EStG 1999/2002).

Praxishinweise

Über 2.050 € im Wirtschaftsjahr hinausgehende Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG nic...