Vordruck Anpassung Körperschaftsteuervorauszahlungen/Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke ab 2008 nach Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) wird unter Anderem der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % und die Gewerbesteuermesszahl von bis zu 5 % auf einheitlich 3,5 % gesenkt. Daneben wirken sich gewinnerhöhende Maßnahmen im Einkommensteuergesetz (wie z.B. § 4 Absatz 5b EStG – Abschaffung des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe) und im Körperschaftsteuergesetz (wie z.B. § 8c – Untergang des Verlustabzugs nach § 10d EStG) auf das Einkommen aus.
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 enthält in § 31 KStG und § 19 GewStG Regelungen, nach denen bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2008 die Tarifsenkungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Sachverhalte erklärt, die die Gegenfinanzierung betreffen.
Mit den Regelungen soll sichergestellt werden, dass bei einer erstmaligen Festsetzung bzw. einer Anpassung von Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz nur zu berücksichtigen sind, wenn die Maßnahmen, die zu einer Erhöhung des Gewinns führen, ebenfalls wie die Maßnahmen, die zu einer Minderung des Gewinns führen, berücksichtigt werden.
Der jeweilige Steuerpflichtige kann einen entsprechenden Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck stellen und in diesem das zu erwartende Einkommen bzw. den zu erwartenden Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung aller Änderungen durch das Gesetz zur Unternehmensteuerreform 2008 angeben (§ 31 Abs. 1 Satz 2-neu KStG, § 19 Abs. 3 Satz 5-neu GewStG). Das Finanzamt kann den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks insbesondere in den Fällen auffordern, in denen bekannte Daten erwarten lassen, dass sich der steuerliche Gewinn allgemein und/oder wegen der Maßnahmen im Unternehmensteuerreformgesetz verändert. So wird sichergestellt, dass eine weitestgehend zutreffende Festsetzung der Vorauszahlungen vorgenommen werden kann. Für Zwecke der Einkommensteuervorauszahlungen ist eine entsprechende Regelung im § 37 EStG nicht enthalten.
Anliegend übersendet das BMF das abgestimmte Muster eines Vorauszahlungsvordrucks mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Der einheitliche Vordruck für Zwecke der Körperschaftsteuervorauszahlungen und für Zwecke des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke soll auch für die Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke von Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften verwendet werden.
Anlage
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV B 7 -
S
2932/0
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
KAAAC-54156