Kosten für die Führung eines Lohn- bzw. Gehaltskontos als Werbungskosten
Der bisher vertretenen Rechtsauffassung, nach der Kontoführungsgebühren wegen mangelnder Abgrenzbarkeit zu den Lebenshaltungskosten nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wurden, ist der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom (BStBl 1984 II S. 560) nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass Kontoführungsgebühren als Werbungskosten anzuerkennen sind, soweit sie auf die Gutschrift von Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen; dabei können pauschale Kontoführungsgebühren ggf. entsprechend aufgeteilt werden. Dieses Urteil ist anzuwenden.
Da insbesondere die Frage, wann eine Überweisung beruflich veranlasst ist, in der Praxis häufig schwer zu beantworten ist, kann aus Vereinfachungsgründen in den Fällen, in denen Kontoführungsgebühren als Werbungskosten geltend gemacht werden, auf eine Prüfung der beruflichen Veranlassung verzichtet werden, wenn kein höherer Betrag als 16,– Euro (ab 2002; bis 2001: 30,– DM) jährlich angesetzt wird.
Seit 1990 dürfen beruflich veranlasste Kontoführungsgebühren nicht mehr vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Es handelt sich insoweit um den Ersatz von Werbungskosten, für den es keine Steuerbefreiung gibt (R 70 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LStR 2002).
OFD Hannover v. - S 2354 - 20 - StH 211S 2354 - 22 - StO 212
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KAAAC-47725