Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen
Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft bescheinigt:
bei Neuaufnahmen zur Vorlage beim Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Saarlouis – zur beschleunigten Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Tz. 2.2.1 der Verfahrensbeschreibung zum USt-Binnenmarkt-Kontrollverfahren) und
zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen im Vorsteuervergütungsverfahren in anderen Staaten (Vordruck USt 1 TN, Abschn. 243 Abs. 7 UStR).
Andere allgemeine Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft, die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern als „Unbedenklichkeitsbescheinigung” für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden will, sind nicht zu erteilen. Im Übrigen könnte aus solchen Bestätigungen ein umsatzsteuerrechtlicher Gutglaubensschutz nicht hergeleitet werden (zur Beweislast beim Vorsteuerabzug vgl. z.B. BFH/NV 1987 S. 745). Es ist Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in geeigneter Weise zu belegen.
Steuerpflichtigen ist auf Antrag eine Bescheinigung in Steuersachen (Vordruck S 1 – 27) in allen Fällen zu erteilen, in denen u.a. auch private Auftraggeber des Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Entscheidung auf dessen steuerliche Zuverlässigkeit abstellen. Die Bescheinigung kann verweigert werden, wenn die Bescheinigung nur zur Vorlage an private Auftraggeber ohne ersichtliches schützenswertes Interesse erbeten wird. Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten. Die Wertung des steuerlichen Verhaltens bleibt ausdrücklich demjenigen überlassen, dem die Bescheinigung vorgelegt wird.
Diese Regelung widerspricht nicht den vorstehenden Anweisungen. In der Bescheinigung S 1 – 27 wird nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt, sondern nur die steuerliche Erfassung erklärt und gegebenenfalls eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen. Um Missverständnissen vorzubeugen, kann bei unklaren Antragsgründen ein Hinweis angebracht werden, dass mit der Bescheinigung nicht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bestätigt wird.
Wird in zeitlichem Zusammenhang mit Firmenneugründungen bereits eine Bescheinigung S 1 – 27 beantragt, kann deren Erteilung/Nichterteilung mit einer vorherigen USt-Nachschau (Existenzgründungsprüfung) verknüpft werden.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Karlsruhe v. - S 7340
OFD Stuttgart v. - S 7340
Fundstelle(n):
KAAAB-27442