Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG Folgendes:
I. Allgemeines
1Durch Artikel 18 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG vom (BGBl 2023 I Nr. 354 [1])) wurde der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG auf alle alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert. Die Änderung ist mit Wirkung zum in Kraft getreten.
2Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von AIF nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG werden nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon umfasst ist auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds.
3Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung entfällt. Im Übrigen besteht der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert fort.
4Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Hiernach befreien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verwaltung von durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer.
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
6Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2024/0432990), BStBl 2024 I S. 916, geändert worden ist, wird in Abschnitt wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich auf die Verwaltung von OGAW im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (siehe Absatz 21).“
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) 1Steuerbegünstigt können inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländische AIF sein. 2Investmentvermögen, die die Anforderungen der OGAW-Richtlinie erfüllen, stellen grundsätzlich steuerbegünstigte Investmentvermögen dar. 3Darüber hinaus fallen auch AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.“
Absätze 9 und 10 und die Zwischenüberschrift nach Absatz 9 werden gestrichen.
Die bisherigen Absätze 11 bis 19 werden die neuen Absätze 9 bis 17.
Der bisherige Absatz 20 wird neuer Absatz 18 und wie folgt geändert:
In Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Absatz 15 Sätze 6 und 7)“.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Für eine administrative Leistung nach Absatz 17 Nr. 4 Buchstabe e bis j kommt im Fall der Auslagerung auf einen außenstehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung von dem Dritten gemeinsam mit einer der in Absatz 17 Nr. 4 Buchstabe a bis d aufgeführten administrativen Leistungen erbracht wird.“
Der bisherige Absatz 21 wird neuer Absatz 19 und die Angabe „Absatz 19“ durch die Angabe „Absatz 17“ ersetzt.
Die bisherigen Absätze 22 und 23 werden die neuen Absätze 20 bis 21.
Der bisherige Absatz 24 wird neuer Absatz 22 und in Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Absätze 1 bis 18)“.
Anwendungsregelung
7Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem bewirkt werden.
BMF v. - III C 3 - S 7160-h/22/10001 :016
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 921
UR 2024 S. 516 Nr. 13
UStB 2024 S. 202 Nr. 7
JAAAJ-67315
1BStBl 2024 I S. 2