EuGH-Vorlage zum umsatzsteuerlichen Leistungsort bei Überlassung von Fahrzeugen einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts
mit Sitz in Luxemburg zur Privatnutzung durch in Deutschland wohnende Mitarbeiter der Aktiengesellschaft
Leitsatz
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass mit „Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige” auch
die Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu
verstehen ist, wenn dieses dafür kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine
Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien,
wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen
vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen wählt?
2. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Überlassung von Fahrzeugen einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts
mit Sitz in Luxemburg zur Privatnutzung an in Deutschland wohnende Mitarbeiter der Aktiengesellschaft unter den unter 1. beschriebenen
Bedingungen nicht als Vermietung eines Beförderungsmittels i.S.v. Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL anzusehen, sodass sie nach geltendem
Unionsrecht entweder als entgeltliche Dienstleistung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL an einen Nichtsteuerpflichtigen
oder aber als eine einer entgeltlichen Dienstleistung nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL gleichgestellte Leistung gem.
Art 45 MwStSystRL an dem Ort erbracht ist, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
hat, vorliegend also in Luxemburg; die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge wäre demnach in Deutschland nicht umsatzsteuerbar
(gegen Aufassung der deutschen Finanzverwaltung in Abschn. 15.23 Abs. 8 UStAE, wonach die Überlassung eines Firmenfahrzeugs
durch einen Unternehmer an sein Personal zur privaten Nutzung regelmäßig eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
und die anteiligen Arbeitsleistung, die der Mitarbeiter für die Privatnutzung erbringt, ein Entgelt sein soll).
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 986 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21351 Nr. 8 UR 2019 S. 497 Nr. 13 JAAAH-13815
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