Frage der Versteuerung von Umsätzen aus Tierhaltungsbetrieb
Leitsatz
1. Der Senat hält die in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a BewG getroffene Regelung für unionsrechtskonform,
da sie die Tierzucht und Tierhaltung nicht schlechthin begünstigt, sondern nur in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung.
Der Senat hält darüber hinaus die in § 51 Abs. 1a BewG vorgesehene degressive Festsetzung von Vieheinheiten im Verhältnis
zur Ackerfläche für unionsrechtskonform.
2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Für die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG bedeutet dies, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen
und Tierbestände für das gesamte Unternehmen zusammenzurechnen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGMS:2018:0220.15K180.15U.00
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 788 Nr. 9 KÖSDI 2018 S. 20785 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2018 S. 414 JAAAG-80303
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