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Versand von Prüfungsberichten in elektronischer Form
Häufiger bitten Mandanten ihre WP, ihnen den Prüfungsbericht in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Ist das zulässig? Und wenn ja, was ist dann dabei zu beachten? Antwort auf diese Fragen gibt aktuell das IDW (siehe IDW Life 12/2016 S. 1028).
Prüfungsberichte müssen nach § 321 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 HGB schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden. Folglich muss zumindest ein Exemplar des Prüfungsberichts diese Voraussetzungen erfüllen. In weiteren Berichtsexemplaren können die Unterschriften vervielfältigt werden. Somit ist die elektronische Zurverfügungstellung von Prüfungsberichten an Mandanten zulässig, allerdings nicht als alleinige Form.
Elektronische Exemplare des Prüfungsberichts können z. B. in Form einer PDF-Datei erstellt und den Mandanten zur Verfügung gestellt ...