1) Arbeitslohn, der nach einem DBA von der inländischen Besteuerung befreit ist (hier gemäß DBA/Iran), ist aufgrund der unilateralen
Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG gleichwohl im Inland zu versteuern, wenn die Nachweisanforderungen dieser Norm nicht
erfüllt sind
2) Minimalvoraussetzung für den Nachweis der Festsetzung und Entrichtung der im Tätigkeitsstaat angefallenen Steuern ist ein
Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung. Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn der ausländische Arbeitgeber
lediglich bescheinigt, dass das Gehalt netto gezahlt worden ist und der Arbeitgeber die Steuern an die ausländischen Steuerbehörden
gezahlt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2781 Nr. 47 DStZ 2016 S. 951 Nr. 24 EFG 2016 S. 1711 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2016 S. 3067 PIStB 2017 S. 2 Nr. 1 JAAAF-82983
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