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USt direkt digital Nr. 3 vom Seite 10

Umsatzsteuerliche Behandlung des Factorings mit zahlungsgestörten Forderungen

Anpassung des UStAE infolge des

Dr. Hans-Martin Grambeck

Seit dem gilt das echte Factoring, bei welchem der Factor auch das Ausfallrisiko übernimmt, als (steuerpflichtige) wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Umsatzsteuer. Diese Auffassung wurde durch das in der Rs. GFKL für den Fall revidiert, dass es sich um das Factoring mit zahlungsgestörten Forderungen handelt. Mit setzt das BMF die Urteilsgrundsätze in den UStAE um. Hieraus ergibt sich Handlungsbedarf für die Factoringunternehmen.

A. Rückblick

Die umsatzsteuerliche Behandlung des echten Factorings wurde in den letzten 13 Jahren zweimal revidiert, weil der EuGH in 2003 (, Rs. MKG) abweichend von der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die Unternehmereigenschaft des echten Factors bestätigt hat, um in einem zweiten Urteil in 2011 (, GFKL) für den Fall des echten Factorings mit zahlungsgestörten Forderungen eine wirtschaftliche Leistung zu verneinen.

Im Mai 2015 hatte das BMF den Entwurf eines Schreibens zur Umsetzung der erforderlichen Neuregelung herausgegeben (vgl. hierzu auch